§ 18b Oö. GemO 1990 § 18b

Oö. Gemeindeordnung 1990

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999
§ 18b

Ausschüsse, Beiräte

(1) Der Gemeinderat kann für Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde Ausschüsse für einzelne Zweige der Verwaltung einrichten. Er hat jedenfalls einen Prüfungsausschuss (§ 91 und § 91a) und mindestens drei weitere Ausschüsse für Bau- und Straßenbauangelegenheiten, Angelegenheiten der örtlichen Raumplanung, Schul-, Kindergarten-, Kultur- und Sportangelegenheiten, örtliche Umweltfragen sowie für Jugend-, Familien-, Senioren- und SeniorenangelegenheitenIntegrationsangelegenheiten einzurichten.

(Anm: LGBl. Nr. 137/2007)

(2) Der Gemeinderat kann zur Beratung der Gemeindeorgane in einzelnen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde Beiräte einrichten. Für die Geschäftsführung in diesen Beiräten ist vom Gemeinderat eine eigene Geschäftsordnung zu erlassen. § 33a Abs. 2 § 33 Abs. 2 istund § 33a Abs. 2 sind sinngemäß anzuwenden.

(Anm: LGBl. Nr. 152/2001, 137/2007)

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.2007
§ 18b

Ausschüsse, Beiräte

(1) Der Gemeinderat kann für Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde Ausschüsse für einzelne Zweige der Verwaltung einrichten. Er hat jedenfalls einen Prüfungsausschuss (§ 91 und § 91a) und mindestens drei weitere Ausschüsse für Bau- und Straßenbauangelegenheiten, Angelegenheiten der örtlichen Raumplanung, Schul-, Kindergarten-, Kultur- und Sportangelegenheiten, örtliche Umweltfragen sowie für Jugend-, Familien-, Senioren- und SeniorenangelegenheitenIntegrationsangelegenheiten einzurichten.

(Anm: LGBl. Nr. 137/2007)

(2) Der Gemeinderat kann zur Beratung der Gemeindeorgane in einzelnen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde Beiräte einrichten. Für die Geschäftsführung in diesen Beiräten ist vom Gemeinderat eine eigene Geschäftsordnung zu erlassen. § 33a Abs. 2 § 33 Abs. 2 istund § 33a Abs. 2 sind sinngemäß anzuwenden.

(Anm: LGBl. Nr. 152/2001, 137/2007)

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