(1) Gebietsänderungen, ausgenommen solche nach § 6 Abs. 2, §§ 7 und 8, dürfen nur mit dem Beginn eines Kalenderjahres in Kraft gesetzt werden. (Anm: LGBl.Nr. 43/2014, 25/2018)
(2) In den Fällen der §§ 8, 9 und 10 sind die Bestimmungen des § 108 sinngemäß anzuwenden. Wird eine Gemeindevereinigung gemäß § 8 nicht mit dem Beginn eines Kalenderjahres in Kraft gesetzt, sind die Bestimmungen des V. Hauptstücks (Gemeindehaushalt) sinngemäß anzuwenden. (Anm: LGBl.Nr. 43/2014, 91/2018)
(3) In den Fällen des § 7 kann die Landesregierung den Gemeinderat auflösen, wenn nach der Gebietsänderung der Gemeinderat nicht mehr als repräsentative Vertretung der Gemeinde angesehen werden kann. Dasselbe gilt in den Fällen des § 9a hinsichtlich jener Gemeinden, denen ein Gebiet zugewachsen ist. Wird der Gemeinderat aufgelöst, so sind die Bestimmungen des § 108 sinngemäß anzuwenden. (Anm: LGBl. Nr. 91/2018)
(3a) Die Regierungskommissärin bzw. der Regierungskommissär ist im Sinn des § 108 Abs. 2 ermächtigt, durch Verordnung anzuordnen, dass die im eigenen Wirkungsbereich erlassenen Verordnungen von Gemeinden, die auf Grund von Gebietsänderungen nicht mehr bestehen oder Gebietsteile abgetreten haben, auch in der neuen oder gebietsaufnehmenden Gemeinde - allenfalls für ihren bisherigen örtlichen Geltungsbereich - gelten; dabei sind die nach den jeweiligen Verwaltungsvorschriften maßgebenden Verfahrensbestimmungen nicht anzuwenden. Solche Verordnungen können rückwirkend, frühestens mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Gebietsänderung in Kraft gesetzt werden. (Anm: LGBl. Nr. 91/2018)
(3b) Sofern kein Fall des § 108 vorliegt, gilt Abs. 3a bis zum Ablauf eines Jahres ab dem Inkrafttreten der Gebietsänderung sinngemäß auch für den Gemeinderat der neuen oder gebietsaufnehmenden Gemeinde. (Anm: LGBl. Nr. 91/2018)
(4) Die Kosten einer Gebietsänderung (§§ 7 bis 10) haben die beteiligten Gemeinden zu tragen. Kommt eine Vereinbarung zwischen diesen innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten der Gebietsänderung nicht zustande, so entscheidet die Landesregierung unter Bedachtnahme auf die den beteiligten Gemeinden durch die Gebietsänderung erwachsenden Vor- und Nachteile.
(5) (Verfassungsbestimmung) Landesgesetze, die eine Änderung von Bestimmungen des § 6 Abs. 1 und 2 sowie der §§ 7 bis 10 oder die Gebietsänderungen von Gemeinden zum Inhalt haben, können nur bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Landtages und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, Landesgesetze, die Gebietsänderungen von Gemeinden zum Inhalt haben, überdies nur nach Durchführung einer Volksbefragung (§ 38) in den betroffenen Gemeinden beschlossen oder geändert werden.
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