§ 16 Oö. GemO 1990 § 16

Oö. GemO 1990 - Oö. Gemeindeordnung 1990

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Der Gemeinderat kann Personen, die sich um die Gemeinde oder um die Gemeinden im Allgemeinen verdient gemacht haben, durch Ehrung auszeichnen. Eine Ehrung bedarf eines Beschlusses des Gemeinderats, der mit Drei-Viertel-Mehrheit zu fassen ist.

(2) Alle auf diese Weise geehrten Personen sind berechtigt, die ihnen verliehenen Ehrenzeichen zu tragen und sich als Trägerin bzw. Träger der jeweiligen Ehrung zu bezeichnen. Darüber hinaus ist die Gemeinde berechtigt, eine von ihr ausgezeichnete Person – auch über deren Lebzeiten hinaus – als Ehrenträgerin bzw. Ehrenträger zu bezeichnen. Andere Sonderrechte oder Sonderpflichten sind mit Ehrungen durch die Gemeinde nicht verbunden.

(3) Mit der Ehrung verbundene Ehrenzeichen gehen in das Eigentum der bzw. des Ausgezeichneten über. Sie dürfen von anderen Personen nicht getragen und zu Lebzeiten der bzw. des Ausgezeichneten nicht in das Eigentum anderer Personen übertragen werden.

(4) Werden später Tatsachen bekannt, die einer Verleihung der Ehrenbürgerschaft oder einer sonstigen Ehrung entgegengestanden wären, oder setzt eine geehrte Person nachträglich ein Verhalten, das einer Verleihung entgegenstünde, so ist die jeweilige Auszeichnung von der Gemeinde abzuerkennen. Nach dem Ableben der ausgezeichneten Person kann die Auszeichnung aberkannt werden, wenn später Tatsachen bekannt werden, die einer Verleihung entgegengestanden wären. Die Aberkennung der Auszeichnung bedarf eines Beschlusses des Gemeinderats, der mit Drei-Viertel-Mehrheit zu fassen ist.

(5) Wer ein mit der Ehrung verbundenes Ehrenzeichen unbefugt trägt oder sich unbefugt als dessen Trägerin bzw. Träger bezeichnet oder wer es Unbefugten zum Tragen überlässt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 220 Euro zu bestrafen.

(6) Der Gemeinderat kann auch solche Ehrungen vornehmen, die nicht mit einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit der bzw. des Ausgezeichneten im Sinn des Abs. 1 verbunden sind, wie insbesondere Anerkennungen für einzelne besondere Leistungen auf verschiedensten Gebieten, wie etwa der Wissenschaft, der Kultur, der Wirtschaft oder des Sports. Mit der Ehrung verbundene Ehrenzeichen gehen in das Eigentum der bzw. des Ausgezeichneten über. Wird nachträglich bekannt, dass die Voraussetzungen für die jeweilige Auszeichnung zum Zeitpunkt ihrer Verleihung tatsächlich nicht vorgelegen sind und sind diese Voraussetzungen auch in der Zwischenzeit noch nicht eingetreten, so ist die Auszeichnung abzuerkennen. (Anm: LGBl. Nr. 91/2018)

(Anm.: LGBl.Nr. 69/2012, 90/2013)

In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.12.9999
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