§ 19 Oö. GemO 1990 § 19

Oö. GemO 1990 - Oö. Gemeindeordnung 1990

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Die Funktionsperiode des Gemeinderates beginnt mit der Angelobung seiner Mitglieder in der konstituierenden Sitzung und endet mit der Angelobung der neu gewählten Gemeinderatsmitglieder.

(2) Der Gemeinderat kann mit Zweidrittelmehrheit jederzeit seine Auflösung beschließen. In diesem Fall sind die Bestimmungen des § 108 sinngemäß anzuwenden.

(3) Neuwahlen innerhalb der Wahlperiode haben keine Auswirkungen auf das Ende der Wahlperiode gemäß § 1 Abs. 1 O.ö. Kommunalwahlordnung.

 

(Anm: LGBl. Nr. 82/1996)

In Kraft seit 15.12.1990 bis 31.12.9999
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