§ 13 Oö. GemO 1990 § 13

Oö. GemO 1990 - Oö. Gemeindeordnung 1990

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.11.2024

(1) Zur gemeinschaftlichen Geschäftsführung ihrer Angelegenheiten können Gemeinden auf Grund übereinstimmender Gemeinderatsbeschlüsse die Bildung einer Verwaltungsgemeinschaft vereinbaren. Die Vereinbarung hat insbesondere nähere Bestimmungen über den Sitz, die Bezeichnung, die Geschäftsführung, das Verhältnis der Beteiligung am Aufwand und die Auflösung der Verwaltungsgemeinschaft zu enthalten. Eine Verwaltungsgemeinschaft hat keine Rechtspersönlichkeit. Der selbständige Bestand der Gemeinden, ihre Rechte und Pflichten sowie die Zuständigkeit ihrer Organe werden durch die Einrichtung einer Verwaltungsgemeinschaft nicht berührt.

(2) Die Einrichtung einer Verwaltungsgemeinschaft ist der Landesregierung schriftlich anzuzeigen. Wird die Einrichtung einer Verwaltungsgemeinschaft nicht binnen acht Wochen nach Einlangen der Anzeige beim Amt der Oö. Landesregierung untersagt, kann sie ihre Tätigkeit beginnen. Die Landesregierung hat die Einrichtung einer Verwaltungsgemeinschaft zu untersagen, wenn

1.

keine dem Gesetz entsprechende Vereinbarung der beteiligten Gemeinden vorliegt,

2.

die Verwaltungsgemeinschaft den Interessen der Vereinfachung und Verbilligung der Geschäftsführung der Gemeinden zuwiderläuft oder

3.

die Verwaltungsgemeinschaft die ordnungsgemäße Erfüllung der gemeinschaftlich zu besorgenden Aufgaben nicht gewährleistet.

(Anm: LGBl. Nr. 91/2018)

(3) Die Auflösung einer Verwaltungsgemeinschaft ist der Landesregierung anzuzeigen; sie wird wirksam, sofern sie nicht binnen acht Wochen nach Einlangen der Anzeige beim Amt der Oö. Landesregierung untersagt wird. Die Landesregierung hat die Auflösung einer Verwaltungsgemeinschaft zu untersagen, wenn die beteiligten Gemeinden nicht in der Lage sind, die bisher gemeinschaftlich besorgten Aufgaben ordnungsgemäß allein zu besorgen.

(4) Die Landesregierung kann die Verwaltungsgemeinschaft nach Anhören der beteiligten Gemeinden auch gegen deren Willen auflösen, wenn die ordnungsgemäße Besorgung der gemeinschaftlichen Aufgaben nicht gewährleistet ist.

(5) Die Vereinbarung ist von den an der Verwaltungsgemeinschaft beteiligten Gemeinden gemäß § 94 kundzumachen.

(6) Über Streitigkeiten zwischen den an der Verwaltungsgemeinschaft beteiligten Gemeinden hat die Landesregierung mit Bescheid zu entscheiden.

 

(Anm: LGBl.Nr. 42/2014)

In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.12.9999
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