§ 21 Oö. GemO 1990 § 21

Oö. GemO 1990 - Oö. Gemeindeordnung 1990

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.11.2024

Das Mandat eines Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) des Gemeinderates endet:

a)

durch Tod;

b)

durch Ablauf der Funktionsperiode des Gemeinderates;

c)

durch Auflösung des Gemeinderates;

d)

durch Mandatsverzicht;

e)

durch Mandatsverlust.

In Kraft seit 15.12.1990 bis 31.12.9999
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