Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.11.2024
Das Mandat eines Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) des Gemeinderates endet:
a)
durch Tod;
b)
durch Ablauf der Funktionsperiode des Gemeinderates;
c)
durch Auflösung des Gemeinderates;
d)
durch Mandatsverzicht;
e)
durch Mandatsverlust.
In Kraft seit 15.12.1990 bis 31.12.9999
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