§ 20 Oö. GemO 1990 § 20

Oö. GemO 1990 - Oö. Gemeindeordnung 1990

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.12.2024

(1) Die konstituierende Sitzung des neu gewählten Gemeinderates ist vom bisherigen Bürgermeister unter Hinweis auf die Rechtsfolge nach § 23 Abs. 1 Z 5 so rechtzeitig einzuberufen, dass sie spätestens acht Wochen nach dem Wahltag stattfinden kann.

(2) Sind nicht wenigstens drei Viertel der Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Gemeinderates zur konstituierenden Sitzung erschienen oder hat sich nachträglich ein Teil der Erschienenen entfernt und sinkt dadurch die Anzahl der Anwesenden unter drei Viertel der Mitglieder bevor die Angelobung beendet ist, hat der bisherige Bürgermeister binnen zwei Wochen eine zweite Sitzung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig ist. Hierauf ist bei der Einberufung ausdrücklich hinzuweisen.

(3) In Gemeinden, in denen der Bürgermeister von der Gesamtheit aller Wahlberechtigten der Gemeinde gewählt wurde (direkt gewählter Bürgermeister), hat dieser die konstituierende Sitzung zu leiten. Er hat am Beginn der Sitzung das Gelöbnis gemäß Abs. 4 in die Hand des Bezirkshauptmannes oder seines Beauftragten abzulegen und sofort die Angelobung der Mitglieder und der anwesenden Ersatzmitglieder des neu gewählten Gemeinderates vorzunehmen. Ist der direkt gewählte Bürgermeister nicht anwesend oder ist der Bürgermeister vom Gemeinderat gemäß § 25 zu wählen, ist die Sitzung zunächst von dem an Jahren ältesten anwesenden Mitglied des neu gewählten Gemeinderates zu leiten, der auch die Angelobung der Mitglieder und der anwesenden Ersatzmitglieder des neu gewählten Gemeinderates vorzunehmen und das Gelöbnis gemäß Abs. 4 vor dem versammelten Gemeinderat abzulegen hat.

(4) Die Mitglieder und die anwesenden Ersatzmitglieder des neu gewählten Gemeinderates haben dem Vorsitzenden gegenüber mit den Worten „ich gelobe“ das Gelöbnis abzulegen, die Bundesverfassung und die Landesverfassung sowie alle übrigen Gesetze und alle Verordnungen der Republik Österreich und des Landes Oberösterreich gewissenhaft zu beachten, ihre Aufgabe unparteiisch und uneigennützig zu erfüllen, das Amtsgeheimnis zu wahren und das Wohl der Gemeinde nach bestem Wissen und Gewissen zu fördern. Ein Gelöbnis unter Bedingungen oder mit Zusätzen gilt als verweigert, die Beifügung einer religiösen Beteuerung ist zulässig. Später eintretende Gemeinderatsmitglieder und nicht anwesende Ersatzmitglieder haben die Angelobung in der ersten Gemeinderatssitzung, an der sie teilnehmen, zu leisten. Ersatzmitglieder des Gemeinderats, die vor der ersten Teilnahme an einer Ausschusssitzung noch nicht angelobt wurden, haben vor dem Vorsitzenden des Ausschusses das Gelöbnis abzulegen. (Anm: LGBl. Nr. 91/2018)

(5) Nach der Angelobung der Gemeinderatsmitglieder (Ersatzmitglieder) hat der Vorsitzende die Gesamtzahl der Vorstandsmitglieder gemäß § 24 Abs. 1 und 1a festzustellen und zu berechnen, wie viele Mandate im Gemeindevorstand den einzelnen im Gemeinderat vertretenen Fraktionen gemäß § 26 Abs. 1 und 2 zukommen. Das Ergebnis ist dem Gemeinderat bekannt zu geben.

(6) Nach der Bekanntgabe gemäß Abs. 5 ist in den Gemeinden ohne direkt gewählten Bürgermeister zunächst der Bürgermeister vom Gemeinderat gemäß § 25 zu wählen; nach seiner Wahl hat er das Gelöbnis gemäß Abs. 4 in die Hand des Bezirkshauptmannes oder seines Beauftragten abzulegen und sodann den Vorsitz im Gemeinderat zu übernehmen.

(7) Der Gemeinderat hat die übrigen Mitglieder des Gemeindevorstands in folgender Reihenfolge zu wählen:

1.

Wahl der übrigen Mitglieder des Gemeindevorstands;

2.

Festsetzung der Anzahl der Vizebürgermeister und Wahl der Vizebürgermeister.

(8) Die Anzahl der Vizebürgermeister(innen) kann während der Funktionsperiode des Gemeinderats nur durch einen Gemeinderatsbeschluss mit einer Zweidrittelmehrheit bei Anwesenheit von mindestens drei Viertel der Gemeinderatsmitglieder abgeändert werden. (Anm: LGBl. Nr. 137/2007)

 

(Anm: LGBl. Nr. 152/2001)

In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 20 Oö. GemO 1990


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 20 Oö. GemO 1990 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 20 Oö. GemO 1990


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 20 Oö. GemO 1990


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 20 Oö. GemO 1990 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 19 Oö. GemO 1990
§ 21 Oö. GemO 1990