(1) Gemeinden können untereinander Vereinbarungen über ihren jeweiligen Wirkungsbereich betreffend die Zusammenarbeit in behördlichen Angelegenheiten abschließen; die Bestimmungen betreffend Verwaltungsgemeinschaften sind davon unberührt.
(2) Für Vereinbarungen nach Abs. 1 gilt § 13 Abs. 2 bis 6 sinngemäß.
(Anm: LGBl.Nr. 42/2014)
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