§ 13a Oö. GemO 1990 § 13a

Oö. GemO 1990 - Oö. Gemeindeordnung 1990

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Gemeinden können untereinander Vereinbarungen über ihren jeweiligen Wirkungsbereich betreffend die Zusammenarbeit in behördlichen Angelegenheiten abschließen; die Bestimmungen betreffend Verwaltungsgemeinschaften sind davon unberührt.

(2) Für Vereinbarungen nach Abs. 1 gilt § 13 Abs. 2 bis 6 sinngemäß.

 

(Anm: LGBl.Nr. 42/2014)

In Kraft seit 28.06.2014 bis 31.12.9999
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