(1) Ein Mitglied (Ersatzmitglied) des Gemeinderates verliert sein Mandat,
1. | wenn es die Wählbarkeit gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 Oö. Kommunalwahlordnung verliert, | |||||||||
2. | wenn es die Wählbarkeit gemäß § 24 Abs. 1 Z 2 Oö. Kommunalwahlordnung verliert, | |||||||||
3. | wenn ein Umstand gemäß § 24 Abs. 2 und 3 Oö. Kommunalwahlordnung eintritt, | |||||||||
4. | wenn es sich weigert, das Gelöbnis in der im § 20 Abs. 4 vorgeschriebenen Weise abzulegen, | |||||||||
5. | wenn es zur konstituierenden Sitzung des Gemeinderates nicht erscheint oder sich aus dieser vor Beendigung der Angelobung entfernt, ohne seine Abwesenheit oder seine Entfernung durch einen triftigen Grund rechtfertigen zu können, | |||||||||
6. | wenn es sich ohne triftigen Grund trotz Aufforderung durch den Bürgermeister weigert, sein Mandat auszuüben; als Weigerung, das Mandat auszuüben, gilt ein dreimaliges aufeinanderfolgendes Fernbleiben von ordnungsgemäß einberufenen Sitzungen des Gemeinderates, ohne das Fernbleiben durch einen triftigen Grund rechtfertigen zu können. | |||||||||
(Anm: LGBl.Nr. 23/2013, 91/2018) |
(2) Der Verlust des Mandats tritt in den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 von Gesetzes wegen ein. In den übrigen Fällen des Abs. 1 hat die Landesregierung in einem von Amts wegen abzuführenden Verfahren den Mandatsverlust mit Bescheid auszusprechen. Ergeht gemäß Artikel 141 Abs. 1 lit. c B-VG ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes, tritt gleichzeitig eine in der gleichen Sache allenfalls ergangene Entscheidung der Landesregierung außer Kraft; ein bei der Landesregierung anhängiges Verfahren ist einzustellen. (Anm: LGBl. Nr. 91/2018)
(Anm: LGBl. Nr. 152/2001)
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