(1) Die Vizebürgermeister sind aus dem Kreis der übrigen Mitglieder des Gemeindevorstandes (§ 26 Abs. 1) auf Grund von Wahlvorschlägen zu wählen, die jeweils von den Fraktionen einzubringen sind, deren Gemeinderatsmitglieder im Sinne der Bestimmungen der Abs. 2 bis 5 zur Wahl der betreffenden Vizebürgermeister berufen sind. Die Fraktionen haben ihren Wahlvorschlag vor Beginn der Wahlhandlung dem Vorsitzenden schriftlich zu überreichen. (Anm: LGBl. Nr. 152/2001)
(2) Ist nur ein Vizebürgermeister zu wählen, so ist er von den Gemeinderatsmitgliedern der stärksten im Gemeinderat vertretenen Fraktion zu wählen.
(3) Sind zwei Vizebürgermeister zu wählen, so ist der erste Vizebürgermeister von den Gemeinderatsmitgliedern der stärksten, der zweite Vizebürgermeister von den Gemeinderatsmitgliedern der zweitstärksten im Gemeinderat vertretenen Fraktion zu wählen. Verfügt jedoch die zweitstärkste Fraktion über weniger als ein Sechstel der Mandate im Gemeinderat, so ist der zweite Vizebürgermeister von allen Gemeinderatsmitgliedern nach den im § 25 bestimmten Grundsätzen zu wählen.
(4) Sind drei Vizebürgermeister zu wählen, so hat der Vorsitzende bekanntzugeben, wie viele Vizebürgermeister nach den im § 26 Abs. 2 bestimmten Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes jeder Fraktion zukommen. Die Reihenfolge, in der die Vizebürgermeister den Bürgermeister zu vertreten haben, bestimmt sich nach der Leitzahl. Jeder der Vizebürgermeister ist von den Gemeinderatsmitgliedern jener Fraktion, der der betreffende Vizebürgermeister zukommt, in einem eigenen Wahlgang zu wählen. Verfügt jedoch die zweitstärkste Fraktion über wenigstens ein Sechstel der Mandate im Gemeinderat, so kommt ihr zumindest der dritte Vizebürgermeister zu.
(5) Verfügt eine nach den Bestimmungen der Abs. 2 bis 4 zur Wahl eines Vizebürgermeisters berufene Fraktion nicht mehr über ein auf diese Stelle wählbares Mitglied des Gemeindevorstandes, so ist der betreffende Vizebürgermeister von den Gemeinderatsmitgliedern der stärksten im Gemeinderat vertretenen Fraktion, die noch über ein wählbares Mitglied des Gemeindevorstandes verfügt, zu wählen. (Anm: LGBl. Nr. 152/2001)
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