§ 28 Oö. GemO 1990 § 28

Oö. GemO 1990 - Oö. Gemeindeordnung 1990

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.11.2024

(1) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, können zu Mitgliedern des Gemeindevorstandes nur Mitglieder des Gemeinderates gewählt werden, die

a)

einer Fraktion angehören, der ein Anspruch auf Vertretung im Gemeindevorstand zukommt und von dieser Fraktion vorgeschlagen werden, oder

b)

einer Fraktion angehören, der kein Anspruch auf Vertretung im Gemeindevorstand zukommt, und bei einer Wahl gemäß § 26 von einer anspruchsberechtigten Fraktion gemeinsam mit der Fraktion, der sie angehören, vorgeschlagen werden; ein derart Vorgeschlagener ist auf die Liste der anspruchsberechtigten Fraktion anzurechnen. (Anm: LGBl. Nr. 152/2001)

(2) Voraussetzung für die Wählbarkeit in den Gemeindevorstand ist überdies die österreichische Staatsbürgerschaft.

(3) Personen, die nach § 61 Abs. 4 ihres Amtes als Mitglied des Gemeindevorstandes enthoben wurden, sind auf die Dauer von fünf Jahren seit der Rechtswirksamkeit der Enthebung in einen Gemeindevorstand nicht wählbar.

 

(Anm: LGBl. Nr. 82/1996)

In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 28 Oö. GemO 1990


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 28 Oö. GemO 1990 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 28 Oö. GemO 1990


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 28 Oö. GemO 1990


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 28 Oö. GemO 1990 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 27 Oö. GemO 1990
§ 29 Oö. GemO 1990