(1) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, können zu Mitgliedern des Gemeindevorstandes nur Mitglieder des Gemeinderates gewählt werden, die
a) | einer Fraktion angehören, der ein Anspruch auf Vertretung im Gemeindevorstand zukommt und von dieser Fraktion vorgeschlagen werden, oder | |||||||||
b) | einer Fraktion angehören, der kein Anspruch auf Vertretung im Gemeindevorstand zukommt, und bei einer Wahl gemäß § 26 von einer anspruchsberechtigten Fraktion gemeinsam mit der Fraktion, der sie angehören, vorgeschlagen werden; ein derart Vorgeschlagener ist auf die Liste der anspruchsberechtigten Fraktion anzurechnen. (Anm: LGBl. Nr. 152/2001) |
(2) Voraussetzung für die Wählbarkeit in den Gemeindevorstand ist überdies die österreichische Staatsbürgerschaft.
(3) Personen, die nach § 61 Abs. 4 ihres Amtes als Mitglied des Gemeindevorstandes enthoben wurden, sind auf die Dauer von fünf Jahren seit der Rechtswirksamkeit der Enthebung in einen Gemeindevorstand nicht wählbar.
(Anm: LGBl. Nr. 82/1996)
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