§ 22 Oö. GemO 1990 § 22

Oö. GemO 1990 - Oö. Gemeindeordnung 1990

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Ein Mitglied (Ersatzmitglied) des Gemeinderates kann auf sein Mandat verzichten. Der Verzicht ist schriftlich zu erklären und eigenhändig zu unterschreiben. Er wird mit dem Einlangen beim Gemeindeamt wirksam, wenn die Verzichtserklärung nicht einen späteren Zeitpunkt enthält. Dem Verzicht beigefügte Bedingungen sind ohne rechtliche Wirkung. Eine Verzichtserklärung kann nach ihrem Einlangen beim Gemeindeamt nicht mehr widerrufen werden.

 

(Anm: LGBl. Nr. 152/2001)

In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
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