§ 28 Oö. FWG 2015

Oö. FWG 2015 - Oö. Feuerwehrgesetz 2015

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024
  1. (1)Absatz einsDie Freiwillige Feuerwehr steht unter der Aufsicht ihrer Standortgemeinde. Diese hat unbeschadet der nach anderen Gesetzen geltenden Befugnisse das Recht,
    1. 1.Ziffer einsdie Finanz- und Vermögensgebarung, insbesondere die widmungsgemäße Verwendung öffentlicher Mittel zu überprüfen,
    2. 2.Ziffer 2die Behebung von Mängeln in der Finanz- und Vermögensgebarung mit Bescheid vorzuschreiben und
    3. 3.Ziffer 3die Behebung von Verstößen gegen gesetzliche oder sonstige Vorschriften mit Bescheid anzuordnen.
  2. (2)Absatz 2Die Organe der Freiwilligen Feuerwehr sind verpflichtet, die Standortgemeinde in Ausübung des Aufsichtsrechts gemäß Abs. 1 in alle Unterlagen Einsicht nehmen zu lassen und die verlangten Auskünfte und Informationen zu erteilen.Die Organe der Freiwilligen Feuerwehr sind verpflichtet, die Standortgemeinde in Ausübung des Aufsichtsrechts gemäß Absatz eins, in alle Unterlagen Einsicht nehmen zu lassen und die verlangten Auskünfte und Informationen zu erteilen.
  3. (3)Absatz 3Über Antrag einer Pflichtbereichsgemeinde, die nicht zugleich Standortgemeinde ist, hat die Standortgemeinde ihr Aufsichtsrecht gemäß Abs. 1 Z 1 auszuüben. Sie hat die dafür nötigen Überprüfungen selbst vorzunehmen oder den Oö. Landes-Feuerwehrverband mit der Überprüfung zu betrauen; in diesem Fall hat der Oö. Landes-Feuerwehrverband die Gemeinde vom Überprüfungsergebnis in Kenntnis zu setzen. (Anm: LGBl.Nr. 95/2024)Über Antrag einer Pflichtbereichsgemeinde, die nicht zugleich Standortgemeinde ist, hat die Standortgemeinde ihr Aufsichtsrecht gemäß Absatz eins, Ziffer eins, auszuüben. Sie hat die dafür nötigen Überprüfungen selbst vorzunehmen oder den Oö. Landes-Feuerwehrverband mit der Überprüfung zu betrauen; in diesem Fall hat der Oö. Landes-Feuerwehrverband die Gemeinde vom Überprüfungsergebnis in Kenntnis zu setzen. Anmerkung, LGBl.Nr. 95/2024)
In Kraft seit 01.12.2024 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 28 Oö. FWG 2015


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 28 Oö. FWG 2015 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 28 Oö. FWG 2015


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 28 Oö. FWG 2015


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 28 Oö. FWG 2015 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Oö. FWG 2015 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 27 Oö. FWG 2015
§ 29 Oö. FWG 2015