§ 34 Oö. FWG 2015 § 34

Oö. FWG 2015 - Oö. Feuerwehrgesetz 2015

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Zur Erfüllung der Aufgaben nach Abs. 2 wird der Oö. Landes-Feuerwehrverband eingerichtet; er hat seinen Sitz in der Landeshauptstadt Linz. Der Oö. Landes-Feuerwehrverband ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts und besitzt Rechtspersönlichkeit.

(2) Die Aufgaben des Oö. Landes-Feuerwehrverbands sind:

1.

die überörtlichen Interessen der Feuerwehren wahrzunehmen und zu vertreten; hiezu ist er von der Landesregierung vor Durchführung jeder wesentlichen Maßnahme, die die Interessen der Feuerwehr betreffen, zu hören und hat das Recht, Vorschläge zu erstatten;

2.

auf eine möglichst große Schlagkraft der Feuerwehren hinzuwirken, insbesondere durch eine möglichst zweckmäßige und einheitliche Aus- und Fortbildung und Ausrüstung, durch eine Weiterentwicklung der technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Erfüllung der den Feuerwehren obliegenden Aufgaben und durch die Ausübung der Dienstaufsicht;

3.

die Feuerwehren durch Beihilfen zu den Kosten der Maßnahmen zu unterstützen, die zur Erzielung einer ausreichenden Schlagkraft notwendig sind;

4.

die Gemeinden durch Beihilfen zu den von ihr gemäß §§ 5 und 6 zu tragenden Kosten zu unterstützen;

5.

infolge dienstlicher Leistungen erkrankte oder bei dienstlichen Leistungen verunglückte Mitglieder des Oö. Landes-Feuerwehrverbands sowie deren Hinterbliebene zu unterstützen;

6.

die Einsatzleiterinnen bzw. Einsatzleiter insbesondere dann zu unterstützen, wenn mit den örtlichen Mitteln das Auslangen nicht gefunden werden kann;

7.

überörtliche Einsatzeinheiten aufzustellen und die notwendigen Einrichtungen für ihren zweckmäßigen Einsatz zu schaffen;

8.

eine Landes-Feuerwehrschule als Ausbildungsstätte einzurichten, zu erhalten und zu betreiben;

9.

für eine zweckmäßige und einheitliche Gestaltung der inneren Organisation der Feuerwehren zu sorgen;

10.

Einrichtungen zu schaffen, die Wohlfahrts- und Fürsorgezwecken für die Feuerwehrmitglieder und deren Angehörige zu dienen haben;

11.

die Zusammenarbeit mit anderen nationalen und internationalen Organisationen des Brandschutzes, des Katastrophenhilfs- und Rettungsdienstes zu pflegen;

12.

im Übrigen die durch dieses Landesgesetz und andere Rechtsvorschriften dem Oö. Landes-Feuerwehrverband oder seinen Organen übertragenen Aufgaben durchzuführen.

(3) Die Landesregierung bestimmt durch Verordnung, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Ausmaß Unterstützungen gemäß Abs. 2 Z 5 zu gewähren sind oder gewährt werden können. Dabei sind die Schwere der Erkrankung oder Verletzung, die sonstigen Leistungen, die aus diesem Anlass gewährt werden, und die sozialen Verhältnisse der bzw. des Betroffenen entsprechend zu berücksichtigen.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 30.11.2024
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