Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024
(1)Absatz einsDer Landes-Feuerwehrleitung gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:
1.Ziffer einsdie Landes-Feuerwehrkommandantin bzw. der Landes-Feuerwehrkommandant (§ 39) als Vorsitzende bzw. Vorsitzender;die Landes-Feuerwehrkommandantin bzw. der Landes-Feuerwehrkommandant (Paragraph 39,) als Vorsitzende bzw. Vorsitzender;
2.Ziffer 2zwei Vertreterinnen bzw. Vertreter des Landes, die von der Landesregierung ernannt werden;
3.Ziffer 3die Stellvertreterin bzw. der Stellvertreter der Landes-Feuerwehrkommandantin bzw. des Landes-Feuerwehrkommandanten (§ 39);die Stellvertreterin bzw. der Stellvertreter der Landes-Feuerwehrkommandantin bzw. des Landes-Feuerwehrkommandanten (Paragraph 39,);
4.Ziffer 4die Landes-Feuerwehrinspektorin bzw. der Landes-Feuerwehrinspektor (§ 40);die Landes-Feuerwehrinspektorin bzw. der Landes-Feuerwehrinspektor (Paragraph 40,);
5.Ziffer 5die Leiterin bzw. der Leiter der Landes-Feuerwehrschule (§ 45c);die Leiterin bzw. der Leiter der Landes-Feuerwehrschule (Paragraph 45 c,);
6.Ziffer 6vier Mitglieder aus den Reihen der Bezirks-Feuerwehrkommandantinnen bzw. Bezirks-Feuerwehrkommandanten, die von den Bezirks- und Abschnitts-Feuerwehrkommandantinnen bzw. Bezirks- und Abschnitts-Feuerwehrkommandanten gewählt werden, wobei jeweils ein Mitglied Bezirks-Feuerwehrkommandantin bzw. Bezirks-Feuerwehrkommandant im Innviertel (politische Bezirke Braunau, Ried im Innkreis, Schärding), im Hausruckviertel (politische Bezirke Eferding, Grieskirchen, Vöcklabruck, Wels-Land und die Stadt Wels), im Traunviertel (politische Bezirke Gmunden, Kirchdorf an der Krems, Linz-Land, Steyr-Land sowie die Städte Linz und Steyr) und im Mühlviertel (politische Bezirke Freistadt, Perg, Rohrbach und Urfahr-Umgebung) sein muss;
7.Ziffer 7ein Mitglied aus den Reihen der Feuerwehrkommandantinnen bzw. Feuerwehrkommandanten der Berufsfeuerwehren, das von den Feuerwehrkommandantinnen bzw. Feuerwehrkommandanten der Berufsfeuerwehren gewählt wird;
8.Ziffer 8ein Mitglied aus den Reihen der Feuerwehrkommandantinnen bzw. Feuerwehrkommandanten der Betriebsfeuerwehren, das von den Feuerwehrkommandantinnen bzw. Feuerwehrkommandanten der Betriebsfeuerwehren gewählt wird;
9.Ziffer 9eine Vertreterin bzw. ein Vertreter einer gemäß § 20 Oö. Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz anerkannten juristischen Person, die bzw. der über deren Vorschlag von der Landesregierung ernannt wird.eine Vertreterin bzw. ein Vertreter einer gemäß Paragraph 20, Oö. Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz anerkannten juristischen Person, die bzw. der über deren Vorschlag von der Landesregierung ernannt wird.
(1a)Absatz eins aDer Landes-Feuerwehrleitung gehört als beratendes Mitglied ohne Stimmberechtigung die Landes-Feuerwehrjugendreferentin bzw. der Landes-Feuerwehrjugendreferent an, die bzw. der von der Landes-Feuerwehrkommandantin bzw. vom Landes-Feuerwehrkommandanten für die Dauer ihrer bzw. seiner Funktionsperiode ernannt wird. (Anm: LGBl.Nr. 95/2024)Der Landes-Feuerwehrleitung gehört als beratendes Mitglied ohne Stimmberechtigung die Landes-Feuerwehrjugendreferentin bzw. der Landes-Feuerwehrjugendreferent an, die bzw. der von der Landes-Feuerwehrkommandantin bzw. vom Landes-Feuerwehrkommandanten für die Dauer ihrer bzw. seiner Funktionsperiode ernannt wird. Anmerkung, LGBl.Nr. 95/2024)
(2)Absatz 2Die Aufgaben der Landes-Feuerwehrleitung sind:
1.Ziffer einsdie Erlassung von Dienstordnungen und der Bekleidungsordnung;
1a.Ziffer eins adie Erlassung der Geschäftsordnung gemäß § 37 Abs. 4;die Erlassung der Geschäftsordnung gemäß Paragraph 37, Absatz 4 ;,
2.Ziffer 2die Erlassung der Richtlinie für die Durchführung der grundlegenden Ausbildungen und der laufenden Übungs- und Schulungstätigkeit;
3.Ziffer 3die Erlassung der Richtlinie für die Erstellung der Alarm- und Einsatzpläne;
4.Ziffer 4die Erlassung weiterer Richtlinien für die Durchführung der Aufgaben des Oö. Landes-Feuerwehrverbands;
5.Ziffer 5die Finanz- und Vermögensgebarung;
6.Ziffer 6die Wahrnehmung des Vorschlagsrechts gemäß § 36 Abs. 4;die Wahrnehmung des Vorschlagsrechts gemäß Paragraph 36, Absatz 4 ;,
7.Ziffer 7die Zuerkennung von Unterstützungen gemäß § 34 Abs. 2 Z 5;die Zuerkennung von Unterstützungen gemäß Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer 5 ;,
8.Ziffer 8die Gebarungsprüfung bei Feuerwehren über Antrag der Gemeinde;
9.Ziffer 9die Wahrnehmung des Vorschlagsrechts für die Funktion der Landes-Feuerwehrinspektorin bzw. des Landes-Feuerwehrinspektors und die Bestellung der Leiterin bzw. des Leiters der Landes-Feuerwehrschule;
10.Ziffer 10die Funktionsenthebung der Landes-Feuerwehrkommandantin bzw. des Landes-Feuerwehrkommandanten oder deren bzw. dessen Stellvertreterin bzw. Stellvertreters;
11.Ziffer 11die Bestellung und Abberufung von Hilfsorganen gemäß § 45 Abs. 1 auf Vorschlag der Landes-Feuerwehrkommandantin bzw. des Landes-Feuerwehrkommandanten;die Bestellung und Abberufung von Hilfsorganen gemäß Paragraph 45, Absatz eins, auf Vorschlag der Landes-Feuerwehrkommandantin bzw. des Landes-Feuerwehrkommandanten;
12.Ziffer 12die provisorische Bestellung von Mitgliedern des Feuerwehrkommandos;
13.Ziffer 13die provisorische Bestellung einer Bezirks- oder Abschnitts-Feuerwehrkommandantin bzw. eines Bezirks- oder Abschnitts-Feuerwehrkommandanten;
14.Ziffer 14Wahrnehmung der Anhörungsrechte für den Oö. Landes-Feuerwehrverband, sofern nicht ausdrücklich die Anhörung eines anderen Organs gesetzlich vorgesehen ist;
15.Ziffer 15die Antragstellung auf Löschung im Feuerwehrbuch;
(3)Absatz 3Angelegenheiten des Abs. 2 (insbesondere solche der Z 4) sind, wenn sie mehrjährige wesentliche finanzielle Auswirkungen für das Land und die Gemeinden nach sich ziehen und es von einem Mitglied der Landes-Feuerwehrleitung verlangt wird, vor der Beschlussfassung durch die Landes-Feuerwehrleitung samt einer detaillierten Kostenabschätzung der Landesregierung zur Stellungnahme vorzulegen.Angelegenheiten des Absatz 2, (insbesondere solche der Ziffer 4,) sind, wenn sie mehrjährige wesentliche finanzielle Auswirkungen für das Land und die Gemeinden nach sich ziehen und es von einem Mitglied der Landes-Feuerwehrleitung verlangt wird, vor der Beschlussfassung durch die Landes-Feuerwehrleitung samt einer detaillierten Kostenabschätzung der Landesregierung zur Stellungnahme vorzulegen.
(4)Absatz 4Die Landes-Feuerwehrleitung hat für die Geschäftsführung des Oö. Landes-Feuerwehrverbands eine Geschäftsordnung zu erlassen, die zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung der Landesregierung bedarf. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Geschäftsordnung gegen keine gesetzlichen Bestimmungen verstößt.
(5)Absatz 5Zur Vorberatung einzelner Angelegenheiten können Ausschüsse in beratender Funktion eingerichtet werden. Die näheren Details werden in der Geschäftsordnung geregelt.
(6)Absatz 6Für die Behandlung einzelner Angelegenheiten können Fachleute mit beratender Stimme beigezogen werden.
(7)Absatz 7Für eine Beschlussfassung ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder und die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich; eine Stimmenthaltung gilt als Gegenstimme. (Anm: LGBl.Nr. 95/2024)Für eine Beschlussfassung ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder und die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich; eine Stimmenthaltung gilt als Gegenstimme. Anmerkung, LGBl.Nr. 95/2024)
(8)Absatz 8Die Landes-Feuerwehrleitung ist berechtigt, von allen Organen des Oö. Landes-Feuerwehrverbands und der Feuerwehren, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Bestimmungen, Auskünfte zu verlangen. Die Organe des Oö. Landes-Feuerwehrverbands und der Feuerwehren sind verpflichtet, die verlangten Auskünfte zu erteilen.
(9)Absatz 9Die Landes-Feuerwehrleitung hat die zur Wahl der Mitglieder gemäß Abs. 1 Z 6, 7 und 8 Wahlberechtigten zur Wahl einzuberufen. Die näheren Bestimmungen für die Durchführung dieser Wahl, insbesondere über die Einberufung, die Einbringung von Wahlvorschlägen, den Wahltag, die Abstimmungsform und die Stimmenauszählung sind von der Landesregierung durch Verordnung zu regeln.Die Landes-Feuerwehrleitung hat die zur Wahl der Mitglieder gemäß Absatz eins, Ziffer 6,, 7 und 8 Wahlberechtigten zur Wahl einzuberufen. Die näheren Bestimmungen für die Durchführung dieser Wahl, insbesondere über die Einberufung, die Einbringung von Wahlvorschlägen, den Wahltag, die Abstimmungsform und die Stimmenauszählung sind von der Landesregierung durch Verordnung zu regeln.
In Kraft seit 01.12.2024 bis 31.12.9999
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