§ 25 Oö. FWG 2015 § 25

Oö. FWG 2015 - Oö. Feuerwehrgesetz 2015

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Die Aufgaben des Feuerwehrkommandos sind:

1.

die Aufnahme, die Beurlaubung, die ehrenvolle Entlassung und der Ausschluss von Feuerwehrmitgliedern;

2.

die Überstellung aktiver Feuerwehrmitglieder in den Reservestand;

3.

die Finanz- und Vermögensgebarung der Feuerwehr einschließlich der Erstellung des Voranschlags, allfälliger Nachtragsvoranschläge und des Rechnungsabschlusses;

4.

die Verhängung von Dienststrafen gemäß § 22 Abs. 2 Z 3 und 4;

5.

die Verfügung von Suspendierungen gemäß § 23 Abs. 10.

(2) Der Voranschlag für das folgende Kalenderjahr und ein allfälliger Nachtragsvoranschlag sind spätestens drei Monate vor Ablauf des Kalenderjahres der (den) Gemeinde(n) des Pflichtbereichs zur Genehmigung vorzulegen.

(3) Der Rechnungsabschluss für das abgelaufene Kalenderjahr ist spätestens bis Ende Februar der (den) Gemeinde(n) des Pflichtbereichs vorzulegen. Darin ist die bestimmungsgemäße Verwendung der von den Gemeinden erhaltenen Mittel nachzuweisen.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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