Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024
(1)Absatz einsDie Funktion eines Mitglieds des Feuerwehrkommandos erlischt durch
1.Ziffer einsAblauf der Funktionsperiode, jedenfalls aber mit dem Tag der Wahl der Mitglieder des neuen Feuerwehrkommandos,
2.Ziffer 2Enden der aktiven Mitgliedschaft, es sei denn, es liegt ein Fall des § 24 Abs. 4 vor,Enden der aktiven Mitgliedschaft, es sei denn, es liegt ein Fall des Paragraph 24, Absatz 4, vor,
3.Ziffer 3ungenützten Ablauf der Frist gemäß § 24 Abs. 3,ungenützten Ablauf der Frist gemäß Paragraph 24, Absatz 3,,
4.Ziffer 4Zurücklegung der Funktion,
5.Ziffer 5Enthebung von der Funktion.
(2)Absatz 2Die Erklärung über die Zurücklegung der Funktion ist schriftlich abzugeben und unwiderruflich; beigefügte Bedingungen sind ohne rechtliche Wirkung. Die Erklärung wird mit dem Einlangen beim Gemeindeamt der Standortgemeinde wirksam. Die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister hat die Feuerwehrkommandantin bzw. den Feuerwehrkommandanten über den Funktionsverzicht eines Mitglieds des Feuerwehrkommandos unverzüglich zu informieren. Bei einem Funktionsverzicht einer Feuerwehrkommandantin bzw. eines Feuerwehrkommandanten hat die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister der Standortgemeinde die Bezirks-Feuerwehrkommandantin bzw. den Bezirks-Feuerwehrkommandanten und im Fall des § 8 Abs. 2 die Bürgermeisterinnen bzw. Bürgermeister des gemeinsamen Pflichtbereichs unverzüglich zu informieren. Bei einem Funktionsverzicht einer Feuerwehrkommandantin bzw. eines Feuerwehrkommandanten, die Abschnitts- oder Bezirks-Feuerwehrkommandantin bzw. der Abschnitts- oder Bezirks-Feuerwehrkommandant ist, sind überdies die Landes-Feuerwehrkommandantin bzw. der Landes-Feuerwehrkommandant und die Landes-Feuerwehrinspektorin bzw. der Landes-Feuerwehrinspektor unverzüglich zu informieren.Die Erklärung über die Zurücklegung der Funktion ist schriftlich abzugeben und unwiderruflich; beigefügte Bedingungen sind ohne rechtliche Wirkung. Die Erklärung wird mit dem Einlangen beim Gemeindeamt der Standortgemeinde wirksam. Die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister hat die Feuerwehrkommandantin bzw. den Feuerwehrkommandanten über den Funktionsverzicht eines Mitglieds des Feuerwehrkommandos unverzüglich zu informieren. Bei einem Funktionsverzicht einer Feuerwehrkommandantin bzw. eines Feuerwehrkommandanten hat die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister der Standortgemeinde die Bezirks-Feuerwehrkommandantin bzw. den Bezirks-Feuerwehrkommandanten und im Fall des Paragraph 8, Absatz 2, die Bürgermeisterinnen bzw. Bürgermeister des gemeinsamen Pflichtbereichs unverzüglich zu informieren. Bei einem Funktionsverzicht einer Feuerwehrkommandantin bzw. eines Feuerwehrkommandanten, die Abschnitts- oder Bezirks-Feuerwehrkommandantin bzw. der Abschnitts- oder Bezirks-Feuerwehrkommandant ist, sind überdies die Landes-Feuerwehrkommandantin bzw. der Landes-Feuerwehrkommandant und die Landes-Feuerwehrinspektorin bzw. der Landes-Feuerwehrinspektor unverzüglich zu informieren.
(3)Absatz 3Jedes Mitglied des Feuerwehrkommandos ist wegen grober Verletzung oder fortlaufender Vernachlässigung seiner Pflichten, eine nach § 17 Abs. 4 bestellte Person auch bei Wegfall des Bedarfs oder bei Vertrauensverlust von der Funktion durch schriftlichen Bescheid zu entheben. Die Enthebung eines gewählten Mitglieds erfolgt über Antrag des Gemeinderats der Standortgemeinde nach Anhörung der zuständigen Bezirks-Feuerwehrkommandantin bzw. des zuständigen Bezirks-Feuerwehrkommandanten durch die Landes-Feuerwehrkommandantin bzw. den Landes-Feuerwehrkommandanten. Die Enthebung der bestellten Mitglieder des Feuerwehrkommandos erfolgt durch die Feuerwehrkommandantin bzw. den Feuerwehrkommandanten.Jedes Mitglied des Feuerwehrkommandos ist wegen grober Verletzung oder fortlaufender Vernachlässigung seiner Pflichten, eine nach Paragraph 17, Absatz 4, bestellte Person auch bei Wegfall des Bedarfs oder bei Vertrauensverlust von der Funktion durch schriftlichen Bescheid zu entheben. Die Enthebung eines gewählten Mitglieds erfolgt über Antrag des Gemeinderats der Standortgemeinde nach Anhörung der zuständigen Bezirks-Feuerwehrkommandantin bzw. des zuständigen Bezirks-Feuerwehrkommandanten durch die Landes-Feuerwehrkommandantin bzw. den Landes-Feuerwehrkommandanten. Die Enthebung der bestellten Mitglieder des Feuerwehrkommandos erfolgt durch die Feuerwehrkommandantin bzw. den Feuerwehrkommandanten.
(4)Absatz 4Funktionen, die - gleich aus welchem Anlass - erloschen sind, sind für den Rest der Funktionsperiode unverzüglich gemäß § 17 Abs. 4, § 24 Abs. 1 oder § 24 Abs. 7 nachzubesetzen. Ist für die Nachbesetzung eine Wahl erforderlich, hat die Feuerwehrkommandantin bzw. der Feuerwehrkommandant unverzüglich eine Person zu bestellen, die die Funktion bis dahin ausübt. Dabei kann nur bestellt werden, wer die Voraussetzungen für diese Funktion erfüllt. (Anm: LGBl.Nr. 95/2024)Funktionen, die - gleich aus welchem Anlass - erloschen sind, sind für den Rest der Funktionsperiode unverzüglich gemäß Paragraph 17, Absatz 4,, Paragraph 24, Absatz eins, oder Paragraph 24, Absatz 7, nachzubesetzen. Ist für die Nachbesetzung eine Wahl erforderlich, hat die Feuerwehrkommandantin bzw. der Feuerwehrkommandant unverzüglich eine Person zu bestellen, die die Funktion bis dahin ausübt. Dabei kann nur bestellt werden, wer die Voraussetzungen für diese Funktion erfüllt. Anmerkung, LGBl.Nr. 95/2024)
(5)Absatz 5Für den Fall, dass die Funktion der Feuerwehrkommandantin bzw. des Feuerwehrkommandanten erloschen ist, hat die bisherige Stellvertreterin bzw. der bisherige Stellvertreter diese Funktion bis zur Nachbesetzung auszuüben. Bis zur Nachbesetzung einer Kommandantenfunktion, für die auch keine Stellvertretung vorhanden ist, ist die Abschnitts-Feuerwehrkommandantin bzw. der Abschnitts-Feuerwehrkommandant und in weiterer Folge die jeweilige übergeordnete Funktion zuständig. (Anm: LGBl.Nr. 95/2024)Für den Fall, dass die Funktion der Feuerwehrkommandantin bzw. des Feuerwehrkommandanten erloschen ist, hat die bisherige Stellvertreterin bzw. der bisherige Stellvertreter diese Funktion bis zur Nachbesetzung auszuüben. Bis zur Nachbesetzung einer Kommandantenfunktion, für die auch keine Stellvertretung vorhanden ist, ist die Abschnitts-Feuerwehrkommandantin bzw. der Abschnitts-Feuerwehrkommandant und in weiterer Folge die jeweilige übergeordnete Funktion zuständig. Anmerkung, LGBl.Nr. 95/2024)
In Kraft seit 01.12.2024 bis 31.12.9999
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