Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024
(1)Absatz einsDem Bezirks- und Abschnitts-Feuerwehrkommandantentag gehören folgende stimmberechtigte Mitglieder an:
1.Ziffer einsdie Landes-Feuerwehrkommandantin bzw. der Landes-Feuerwehrkommandant als Vorsitzende bzw. Vorsitzender;
2.Ziffer 2die Bezirks- und Abschnitts-Feuerwehrkommandantinnen bzw. Bezirks- und Abschnitts-Feuerwehrkommandanten;
3.Ziffer 3die Stellvertreterin bzw. der Stellvertreter der Landes-Feuerwehrkommandantin bzw. des Landes-Feuerwehrkommandanten;
4.Ziffer 4die Landes-Feuerwehrinspektorin bzw. der Landes-Feuerwehrinspektor.
(2)Absatz 2Dem Bezirks- und Abschnitts-Feuerwehrkommandantentag obliegt:
1.Ziffer einsdie Entgegennahme von Berichten der Organe des Oö. Landes-Feuerwehrverbands und die Entgegennahme sonstiger grundsätzlicher Informationen;
2.Ziffer 2die Beratung der Organe des Oö. Landes-Feuerwehrverbands in grundsätzlichen Angelegenheiten des Feuerwehrwesens.
(3)Absatz 3Für die Behandlung einzelner Angelegenheiten können Fachleute mit beratender Stimme beigezogen werden.
(4)Absatz 4Beschlüsse sind bei Bedarf über grundsätzliche Angelegenheiten des Feuerwehrwesens zu fassen und dienen der organisationsinternen Meinungsbildung. Für eine Beschlussfassung ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder und die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich; eine Stimmenthaltung gilt als Gegenstimme. (Anm: LGBl.Nr. 95/2024)Beschlüsse sind bei Bedarf über grundsätzliche Angelegenheiten des Feuerwehrwesens zu fassen und dienen der organisationsinternen Meinungsbildung. Für eine Beschlussfassung ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder und die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich; eine Stimmenthaltung gilt als Gegenstimme. Anmerkung, LGBl.Nr. 95/2024)
(5)Absatz 5Der Bezirks- und Abschnitts-Feuerwehrkommandantentag ist von der Landes-Feuerwehrkommandantin bzw. vom Landes-Feuerwehrkommandanten nach Bedarf einzuberufen; weiters ist er einzuberufen, wenn dies mindestens ein Viertel seiner Mitglieder verlangt. Überdies hat die Landes-Feuerwehrkommandantin bzw. der Landes-Feuerwehrkommandant mindestens einmal im Jahr den Bezirks- und Abschnitts-Feuerwehrkommandantentag zu einer gemeinsamen Sitzung mit der Landes-Feuerwehrleitung einzuberufen.
In Kraft seit 01.12.2024 bis 31.12.9999
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