§ 31 Oö. FWG 2015

Oö. FWG 2015 - Oö. Feuerwehrgesetz 2015

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024
  1. (1)Absatz einsDie Feuerwehrkommandantin bzw. der Feuerwehrkommandant und deren bzw. dessen Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter werden aus den Reihen der Feuerwehrmitglieder der Betriebsfeuerwehr vom Betrieb bzw. von den gemäß § 30 Abs. 2 betroffenen Betrieben und gegebenenfalls der juristischen Person gemäß § 30 Abs. 6 im Einvernehmen bestellt. Dabei kann nur bestellt werden, werDie Feuerwehrkommandantin bzw. der Feuerwehrkommandant und deren bzw. dessen Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter werden aus den Reihen der Feuerwehrmitglieder der Betriebsfeuerwehr vom Betrieb bzw. von den gemäß Paragraph 30, Absatz 2, betroffenen Betrieben und gegebenenfalls der juristischen Person gemäß Paragraph 30, Absatz 6, im Einvernehmen bestellt. Dabei kann nur bestellt werden, wer
    1. 1.Ziffer einsseit mindestens zwei Jahren aktives Mitglied einer öffentlichen Feuerwehr ist,
    2. 2.Ziffer 2mit dem Feuerwehrwesen hinlänglich vertraut ist und die persönliche Eignung zur Führung einer Betriebsfeuerwehr besitzt,
    3. 3.Ziffer 3sich der für die Funktion der Feuerwehrkommandantin bzw. des Feuerwehrkommandanten in der Dienstordnung vorgeschriebenen Ausbildung mit Erfolg unterzogen hat und
    4. 4.Ziffer 4nicht in einer anderen Organisation des Katastrophenhilfs- und Rettungsdienstes in leitender Stellung tätig ist.
  2. (2)Absatz 2Bei Fehlen einer Voraussetzung nach Abs. 1 Z 3 und 4 ist die Bestellung mit der Auflage zu versehen, dass die fehlenden Voraussetzungen der Z 3 innerhalb von zwei Jahren bzw. der Z 4 innerhalb von sechs Monaten ab der Bestellung erfüllt werden. In besonders begründeten Fällen, insbesondere im Krisen- oder Katastrophenfall, ist die Zwei-Jahres-Frist auf Antrag des Feuerwehrmitglieds von der Landes-Feuerwehrinspektorin bzw. dem Landes-Feuerwehrinspektor längstens um die Dauer des Hinderungsgrundes mit Bescheid zu verlängern. (Anm: LGBl.Nr. 95/2024)Bei Fehlen einer Voraussetzung nach Absatz eins, Ziffer 3 und 4 ist die Bestellung mit der Auflage zu versehen, dass die fehlenden Voraussetzungen der Ziffer 3, innerhalb von zwei Jahren bzw. der Ziffer 4, innerhalb von sechs Monaten ab der Bestellung erfüllt werden. In besonders begründeten Fällen, insbesondere im Krisen- oder Katastrophenfall, ist die Zwei-Jahres-Frist auf Antrag des Feuerwehrmitglieds von der Landes-Feuerwehrinspektorin bzw. dem Landes-Feuerwehrinspektor längstens um die Dauer des Hinderungsgrundes mit Bescheid zu verlängern. Anmerkung, LGBl.Nr. 95/2024)
  3. (3)Absatz 3Die übrigen stimmberechtigten Mitglieder des Feuerwehrkommandos (§ 17 Abs. 3 Z 3) werden von der Feuerwehrkommandantin bzw. vom Feuerwehrkommandanten mit Bescheid bestellt.Die übrigen stimmberechtigten Mitglieder des Feuerwehrkommandos (Paragraph 17, Absatz 3, Ziffer 3,) werden von der Feuerwehrkommandantin bzw. vom Feuerwehrkommandanten mit Bescheid bestellt.
  4. (4)Absatz 4Die Aufgabe des Feuerwehrkommandos ist es, die Feuerwehrkommandantin bzw. den Feuerwehrkommandanten in Angelegenheiten der Betriebsfeuerwehr zu beraten.
  5. (5)Absatz 5Die Funktion als Mitglied des Feuerwehrkommandos erlischt durch
    1. 1.Ziffer einsdas Enden der aktiven Mitgliedschaft,
    2. 2.Ziffer 2ungenützten Ablauf der Frist gemäß Abs. 2,ungenützten Ablauf der Frist gemäß Absatz 2,,
    3. 3.Ziffer 3Zurücklegung der Funktion oder
    4. 4.Ziffer 4Enthebung von der Funktion.
  6. (6)Absatz 6Die Erklärung über die Zurücklegung der Funktion ist schriftlich abzugeben und unwiderruflich; beigefügte Bedingungen sind ohne rechtliche Wirkung. Die Erklärung wird mit dem Einlangen beim Betrieb bzw. bei einem gemäß § 30 Abs. 2 betroffenen Betrieb bzw. bei der juristischen Person gemäß § 30 Abs. 6 wirksam. Die Feuerwehrkommandantin bzw. der Feuerwehrkommandant ist über den Funktionsverzicht eines Mitglieds des Feuerwehrkommandos unverzüglich zu informieren. Bei einem Funktionsverzicht einer Feuerwehrkommandantin bzw. eines Feuerwehrkommandanten ist die Standortgemeinde zu informieren.Die Erklärung über die Zurücklegung der Funktion ist schriftlich abzugeben und unwiderruflich; beigefügte Bedingungen sind ohne rechtliche Wirkung. Die Erklärung wird mit dem Einlangen beim Betrieb bzw. bei einem gemäß Paragraph 30, Absatz 2, betroffenen Betrieb bzw. bei der juristischen Person gemäß Paragraph 30, Absatz 6, wirksam. Die Feuerwehrkommandantin bzw. der Feuerwehrkommandant ist über den Funktionsverzicht eines Mitglieds des Feuerwehrkommandos unverzüglich zu informieren. Bei einem Funktionsverzicht einer Feuerwehrkommandantin bzw. eines Feuerwehrkommandanten ist die Standortgemeinde zu informieren.
  7. (7)Absatz 7Die Enthebung von der Funktion der Feuerwehrkommandantin bzw. des Feuerwehrkommandanten oder deren bzw. dessen Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter erfolgt durch den Betrieb bzw. durch die gemäß § 30 Abs. 2 betroffenen Betriebe und gegebenenfalls die juristische Person gemäß § 30 Abs. 6 im Einvernehmen. Die übrigen Mitglieder sind von der Feuerwehrkommandantin bzw. vom Feuerwehrkommandanten wegen grober Verletzung oder fortlaufender Vernachlässigung ihrer Pflichten, eine nach § 17 Abs. 4 bestellte Person auch bei Wegfall des Bedarfs oder bei Vertrauensverlust von ihrer Funktion durch schriftlichen Bescheid zu entheben.Die Enthebung von der Funktion der Feuerwehrkommandantin bzw. des Feuerwehrkommandanten oder deren bzw. dessen Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter erfolgt durch den Betrieb bzw. durch die gemäß Paragraph 30, Absatz 2, betroffenen Betriebe und gegebenenfalls die juristische Person gemäß Paragraph 30, Absatz 6, im Einvernehmen. Die übrigen Mitglieder sind von der Feuerwehrkommandantin bzw. vom Feuerwehrkommandanten wegen grober Verletzung oder fortlaufender Vernachlässigung ihrer Pflichten, eine nach Paragraph 17, Absatz 4, bestellte Person auch bei Wegfall des Bedarfs oder bei Vertrauensverlust von ihrer Funktion durch schriftlichen Bescheid zu entheben.
  8. (8)Absatz 8Funktionen, die - gleich aus welchem Anlass - erloschen sind, sind unverzüglich gemäß Abs. 1 bis 3 oder § 17 Abs. 4 nachzubesetzen. (Anm: LGBl.Nr. 95/2024)Funktionen, die - gleich aus welchem Anlass - erloschen sind, sind unverzüglich gemäß Absatz eins, bis 3 oder Paragraph 17, Absatz 4, nachzubesetzen. Anmerkung, LGBl.Nr. 95/2024)
  9. (9)Absatz 9Alle Mitglieder des Feuerwehrkommandos üben ihre Funktion ehrenamtlich aus, sofern mit dem Betrieb bzw. einem der gemäß § 30 Abs. 2 betroffenen Betriebe oder der juristischen Person gemäß § 30 Abs. 6 nichts anderes vereinbart wird.Alle Mitglieder des Feuerwehrkommandos üben ihre Funktion ehrenamtlich aus, sofern mit dem Betrieb bzw. einem der gemäß Paragraph 30, Absatz 2, betroffenen Betriebe oder der juristischen Person gemäß Paragraph 30, Absatz 6, nichts anderes vereinbart wird.
In Kraft seit 01.12.2024 bis 31.12.9999
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