§ 21 Oö. FWG 2015 § 21

Oö. FWG 2015 - Oö. Feuerwehrgesetz 2015

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Der Feuerwehrdienst ist von den Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehren grundsätzlich unentgeltlich zu leisten, jedoch kann ihnen im Einzelfall von der Standortgemeinde auf Antrag ein nachgewiesener Verdienstentgang oder ein glaubhaft gemachter Einkommensverlust, den sie bei Einsätzen, für die keine Kostenverrechnung gemäß § 6 Abs. 1 oder § 6 Abs. 2 erfolgt, erlitten haben, ersetzt werden. Anträge auf Entschädigung sind bei der Standortgemeinde innerhalb eines Jahres unter Anschluss der erforderlichen Nachweise und Belege einzubringen.

(2) Die Mitglieder von Freiwilligen Feuerwehren und Betriebsfeuerwehren haben einen Anspruch auf Ersatz der Schäden, die ihnen ohne ihr Verschulden bei Einsätzen, angeordneten Übungen oder Ausbildungsveranstaltungen im Rahmen des Feuerwehrdienstes an persönlichen Sachwerten, wie zB an ihrer Privatkleidung oder an sonstigen privaten Gegenständen, die notwendigerweise zum Feuerwehrdienst mitgenommen werden (zB Brillen, Kontaktlinsen, Uhren und dgl.) oder zu seiner Ermöglichung notwendig sind, entstanden sind. Der Ersatz der erlittenen Schäden ist vom Feuerwehrmitglied unverzüglich, längstens jedoch 14 Tage nach Beendigung des Einsatzes, der Übung oder der Ausbildungsveranstaltung, unter Anschluss der erforderlichen Nachweise und Belege bei der Ersatzpflichtigen bzw. beim Ersatzpflichtigen zu beantragen. Ersatzpflichtig ist bei Schäden, die den Mitgliedern von Freiwilligen Feuerwehren entstanden sind, die Standortgemeinde und bei Schäden, die den Mitgliedern von Betriebsfeuerwehren entstanden sind, der Betrieb bzw. die gemäß § 30 Abs. 2 betroffenen Betriebe. Im Streitfall ist über den zu leistenden Ersatz im ordentlichen Rechtsweg zu entscheiden.

(3) Die Standortgemeinde ist verpflichtet, für die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren zur Deckung der aus deren Tätigkeit allenfalls entstandenen Schadenersatzansprüche eine Haftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 3 Millionen Euro abzuschließen. Die Haftpflichtversicherung muss mit einer Wertsicherungsklausel versehen sein und sich auch auf Schadenersatzverpflichtungen auf Grund des Amtshaftungsgesetzes erstrecken.

(4) Der Betrieb bzw. die gemäß § 30 Abs. 2 betroffenen Betriebe ist bzw. sind verpflichtet, für die Mitglieder einer Betriebsfeuerwehr zur Deckung der aus dieser Tätigkeit allenfalls entstehenden Schadenersatzansprüche eine Haftpflichtversicherung abzuschließen. Im Übrigen gilt Abs. 3.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 30.11.2024
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 21 Oö. FWG 2015


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 21 Oö. FWG 2015 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 21 Oö. FWG 2015


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 21 Oö. FWG 2015


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 21 Oö. FWG 2015 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 20 Oö. FWG 2015
§ 22 Oö. FWG 2015