§ 29 Oö. FWG 2015 § 29

Oö. FWG 2015 - Oö. Feuerwehrgesetz 2015

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Kann in einem Pflichtbereich auf Grund der Größe, der Einwohnerzahl, der Wohndichte und der Art der Gefährdungsmöglichkeiten die Erfüllung der Aufgaben gemäß § 2 Abs. 1 von Freiwilligen Feuerwehren oder Betriebsfeuerwehren oder durch andere Maßnahmen nicht mehr sichergestellt werden, hat die Gemeinde bzw. im Fall des § 8 Abs. 2 jene Gemeinde des gemeinsamen Pflichtbereichs, die - entsprechend dem Ergebnis der durchzuführenden Gefahrenabwehr- und Entwicklungsplanung im Sinn des § 10 Abs. 2 - das vergleichsweise höhere Gefahrenpotenzial aufweist, eine Berufsfeuerwehr in einer den besonderen örtlichen Erfordernissen entsprechenden Einsatzstärke einzurichten. Vor der Einrichtung ist die Landes-Feuerwehrleitung zu hören. Im Fall des § 8 Abs. 2 gilt § 5 Abs. 2 mit der Maßgabe sinngemäß, dass auch die Personalkosten in den Kostenteilungsschlüssel einzubeziehen sind.

(2) Die Mitglieder einer Berufsfeuerwehr sind Bedienstete einer Gemeinde. Sie dürfen für andere als die in diesem Landesgesetz umschriebenen Aufgaben nicht herangezogen werden. Soweit nicht gesetzlich etwas anderes festgelegt ist, unterliegen sie den dienst- und besoldungsrechtlichen Bestimmungen für Gemeindebedienstete.

(3) Die Feuerwehrkommandantin bzw. der Feuerwehrkommandant und deren bzw. dessen beide Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter werden aus den Reihen der Feuerwehrmitglieder von der Gemeinde mit Bescheid bestellt. Dabei darf nur bestellt werden, wer die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten, insbesondere die fachtechnische Offiziersausbildung nach den Richtlinien des Österreichischen Bundesfeuerwehrverbands nachweist oder über gleichwertige Kenntnisse verfügt.

(4) Die übrigen stimmberechtigten Mitglieder des Feuerwehrkommandos (§ 17 Abs. 2 Z 3) werden von der Feuerwehrkommandantin bzw. vom Feuerwehrkommandanten mit Bescheid bestellt. Diese Mitglieder sind von der Feuerwehrkommandantin bzw. vom Feuerwehrkommandanten wegen grober Verletzung oder fortlaufender Vernachlässigung ihrer Pflichten, eine nach § 17 Abs. 4 bestellte Person auch bei Wegfall des Bedarfs oder bei Vertrauensverlust von ihrer Funktion durch schriftlichen Bescheid zu entheben.

(5) Die Aufgabe des Feuerwehrkommandos ist es, die Feuerwehrkommandantin bzw. den Feuerwehrkommandanten in Angelegenheiten der Berufsfeuerwehr zu beraten.

(6) Die Berufsfeuerwehr als Körperschaft öffentlichen Rechts steht hinsichtlich des Einsatzes und der Schlagkraft unter der Aufsicht der Landesregierung; § 28 Abs. 1 Z 3 und § 28 Abs. 2 gelten sinngemäß.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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