§ 20 Oö. FWG 2015 § 20

Oö. FWG 2015 - Oö. Feuerwehrgesetz 2015

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Die Feuerwehrmitglieder haben - unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Verpflichtungen - die Befehle der Feuerwehrkommandantin bzw. des Feuerwehrkommandanten und der sonstigen nach der Dienstordnung zuständigen Vorgesetzten zu befolgen, es sei denn,

1.

die Befolgung eines solchen Befehls würde gegen strafrechtliche Vorschriften verstoßen oder

2.

der Befehl bezieht sich auf das Abstimmungsverhalten im Rahmen von Sitzungen des Feuerwehrkommandos oder der Vollversammlung.

(2) Die Feuerwehrmitglieder haben das ausschließliche Recht, Dienst- und Einsatzbekleidung sowie Dienstabzeichen zu tragen. Bei Einsätzen sind sie verpflichtet, die Einsatzbekleidung zu tragen. Den im Einsatz befindlichen Feuerwehrmitgliedern kommt der Schutz des § 74 Abs. 1 Z 4 Strafgesetzbuch zu.

(3) Die Feuerwehrmitglieder haben die Interessen und das Ansehen der Feuerwehr zu wahren und nach Maßgabe der ihnen jeweils übertragenen Aufgaben an der Tätigkeit der Feuerwehr mitzuwirken. Insbesondere sind sie verpflichtet,

1.

nach ihren Möglichkeiten an jedem Dienst teilzunehmen und sich der für sie vorgesehenen Ausbildung und fachlichen Schulung zu unterziehen;

2.

sich bei jedem Alarm unverzüglich zur Dienstleistung einzufinden, sofern dies nicht aus wichtigen persönlichen oder beruflichen Gründen unmöglich ist;

3.

die Dienst- und Einsatzbekleidung sowie die sonstige Ausrüstung der Feuerwehr sorgsam zu behandeln, nur zweckentsprechend zu verwenden und die zur Verfügung gestellte Ausrüstung über Aufforderung zurückzustellen;

4.

Umstände, die die gesundheitliche Eignung - wenn auch nur kurzfristig für konkrete Einsätze - in Frage stellen, der Feuerwehrkommandantin bzw. dem Feuerwehrkommandanten oder der Kommandantin bzw. dem Kommandanten ihrer taktischen Feuerwehreinheit bekanntzugeben;

5.

gute Kameradschaft zu allen Mitgliedern der Feuerwehr zu pflegen.

(4) Die Pflichten gemäß Abs. 3 Z 1 und 2 obliegen den Feuerwehrmitgliedern der Reserve von Freiwilligen Feuerwehren und Betriebsfeuerwehren nur insoweit, als sie zu ihren körperlichen Fähigkeiten entsprechenden, zumutbaren Dienstleistungen herangezogen werden.

(5) Die Mitglieder der Jugendgruppe(n) dürfen nur zu solchen Tätigkeiten herangezogen werden, die ihrer körperlichen und geistigen Entwicklung entsprechen.

(6) Die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr und der Betriebsfeuerwehr haben nach einjährigem, anstandslosem Dienst der Feuerwehrkommandantin bzw. dem Feuerwehrkommandanten gegenüber das Gelöbnis gemäß der Dienstordnung abzulegen.

(7) Die Mitglieder der Feuerwehr sind zugleich Mitglieder des Oö. Landes-Feuerwehrverbands. Als solche unterliegen sie der Disziplinargewalt der jeweils zuständigen Organe des Oö. Landes-Feuerwehrverbands gemäß § 47; § 22 wird dadurch nicht berührt.

(8) Feuerwehrmitglieder können sich bei Bedarf und Eignung auch zur Einsatzleistung für weitere Feuerwehren verpflichten. Die näheren Bestimmungen können in der Dienstordnung geregelt werden.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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