§ 23 Oö. FWG 2015

Oö. FWG 2015 - Oö. Feuerwehrgesetz 2015

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024
  1. (1)Absatz einsDie Freiwillige Feuerwehr besteht aus aktiven Feuerwehrmitgliedern, Feuerwehrmitgliedern der Reserve und Mitgliedern der Jugendgruppe(n).
  2. (2)Absatz 2Die Erstmitgliedschaft wird mit der Eintragung der Feuerwehr im Feuerwehrbuch wirksam. Im Übrigen wird die Mitgliedschaft dadurch erworben, dass das Feuerwehrkommando den freiwilligen Beitritt annimmt; bei Minderjährigen ist überdies die ausdrückliche schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreterin bzw. des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Verweigerung des Gelöbnisses gemäß § 20 Abs. 6, ehrenvolle Entlassung, Ausschluss oder durch Tod.Die Erstmitgliedschaft wird mit der Eintragung der Feuerwehr im Feuerwehrbuch wirksam. Im Übrigen wird die Mitgliedschaft dadurch erworben, dass das Feuerwehrkommando den freiwilligen Beitritt annimmt; bei Minderjährigen ist überdies die ausdrückliche schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreterin bzw. des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Verweigerung des Gelöbnisses gemäß Paragraph 20, Absatz 6,, ehrenvolle Entlassung, Ausschluss oder durch Tod.
  3. (3)Absatz 3Als aktive Feuerwehrmitglieder dürfen nur Personen aufgenommen bzw. von der (den) Jugendgruppe(n) übernommen werden, die
    1. 1.Ziffer einsnicht bereits Mitglieder einer anderen Freiwilligen Feuerwehr sind,
    2. 2.Ziffer 2gesundheitlich geeignet sind, wobei die gesundheitliche Eignung auch dann zu bejahen ist, wenn eine auf gewisse Tätigkeiten beschränkte Feuerwehrtauglichkeit von einer Ärztin bzw. einem Arzt bestätigt wurde,
    3. 3.Ziffer 3das 16. Lebensjahr vollendet haben und
    4. 4.Ziffer 4keine oder eine getilgte, rechtskräftige Verurteilung durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe oder wegen sonstiger mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen gegen fremdes Vermögen aufweisen.Mitglieder einer Berufs- oder Betriebsfeuerwehr dürfen nur dann aufgenommen werden, wenn erwartet werden kann, dass sie trotz ihrer gleichzeitigen Mitgliedschaft bei mehreren Feuerwehren ihre Pflichten gemäß § 20 erfüllen können.Mitglieder einer Berufs- oder Betriebsfeuerwehr dürfen nur dann aufgenommen werden, wenn erwartet werden kann, dass sie trotz ihrer gleichzeitigen Mitgliedschaft bei mehreren Feuerwehren ihre Pflichten gemäß Paragraph 20, erfüllen können.
    (Anm: LGBl.Nr. 95/2024)Anmerkung, LGBl.Nr. 95/2024)
  4. (4)Absatz 4Jugendliche bis zum 16. Lebensjahr können zur Ausbildung und zur Vorbereitung auf den aktiven Feuerwehrdienst in die Jugendgruppe(n) der Feuerwehr aufgenommen werden, sofern sie dafür gesundheitlich geeignet sind.
  5. (5)Absatz 5Aktive Feuerwehrmitglieder gelten mit Ablauf des Jahres, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden, als Feuerwehrmitglieder der Reserve.
  6. (6)Absatz 6Feuerwehrmitglieder, die ihre gesundheitliche Eignung für den aktiven Feuerwehrdienst auf Dauer verlieren, sind vom Feuerwehrkommando mit Bescheid in den Reservestand zu überstellen, sofern nicht die Gründe für eine ehrenvolle Entlassung gemäß Abs. 8 Z 1 vorliegen. Feuerwehrmitglieder, die ihre gesundheitliche Eignung nur vorübergehend, mindestens jedoch für sechs Monate, verlieren, und Feuerwehrmitglieder, die aus persönlichen, beruflichen oder sonstigen Gründen über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten nicht in der Lage sind, sich im Feuerwehrdienst zu betätigen, sind über ihren Antrag vom Feuerwehrkommando mit Bescheid für die Dauer ihrer Verhinderung zu beurlauben.Feuerwehrmitglieder, die ihre gesundheitliche Eignung für den aktiven Feuerwehrdienst auf Dauer verlieren, sind vom Feuerwehrkommando mit Bescheid in den Reservestand zu überstellen, sofern nicht die Gründe für eine ehrenvolle Entlassung gemäß Absatz 8, Ziffer eins, vorliegen. Feuerwehrmitglieder, die ihre gesundheitliche Eignung nur vorübergehend, mindestens jedoch für sechs Monate, verlieren, und Feuerwehrmitglieder, die aus persönlichen, beruflichen oder sonstigen Gründen über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten nicht in der Lage sind, sich im Feuerwehrdienst zu betätigen, sind über ihren Antrag vom Feuerwehrkommando mit Bescheid für die Dauer ihrer Verhinderung zu beurlauben.
  7. (7)Absatz 7Der Austritt eines Feuerwehrmitglieds ist jederzeit möglich; er wird vier Wochen nach Einlangen einer schriftlichen Austrittserklärung bei der Feuerwehrkommandantin bzw. beim Feuerwehrkommandanten wirksam.
  8. (8)Absatz 8Die ehrenvolle Entlassung ist vom Feuerwehrkommando auf Antrag der Betroffenen bzw. des Betroffenen oder aus eigener Veranlassung mit Bescheid zu gewähren, wenn das Feuerwehrmitglied
    1. 1.Ziffer einsdie gesundheitliche Eignung auch für den Dienst als Feuerwehrmitglied der Reserve (§ 20 Abs. 4) auf Dauer verliert oderdie gesundheitliche Eignung auch für den Dienst als Feuerwehrmitglied der Reserve (Paragraph 20, Absatz 4,) auf Dauer verliert oder
    2. 2.Ziffer 2aus persönlichen, beruflichen oder sonstigen Gründen auf Dauer nicht mehr in der Lage ist, sich weiterhin im Feuerwehrdienst zu betätigen oder
    3. 3.Ziffer 3einer Betriebs- oder Berufsfeuerwehr beitritt und nicht erwartet werden kann, dass es seine Pflichten gemäß § 20 im Rahmen der Freiwilligen Feuerwehr erfüllen kann.einer Betriebs- oder Berufsfeuerwehr beitritt und nicht erwartet werden kann, dass es seine Pflichten gemäß Paragraph 20, im Rahmen der Freiwilligen Feuerwehr erfüllen kann.
  9. (9)Absatz 9Der Ausschluss eines Feuerwehrmitglieds ist vom Feuerwehrkommando mit Bescheid zu verfügen
    1. 1.Ziffer einsbei rechtskräftiger Verurteilung durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe oder wegen sonstiger mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen gegen fremdes Vermögen oder
    2. 2.Ziffer 2wenn das Feuerwehrmitglied durch sein Verhalten die Kameradschaft in solchem Maße beeinträchtigt hat, dass mit einer nachhaltigen Schädigung der Schlagkraft zu rechnen ist, oder durch sonstiges außerdienstliches Verhalten das Ansehen der Feuerwehr oder das Vertrauen in die Feuerwehr geschädigt hat oder
    3. 3.Ziffer 3als Dienststrafe gemäß § 22 Abs. 2 Z 4.als Dienststrafe gemäß Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer 4,
    (Anm: LGBl.Nr. 95/2024)Anmerkung, LGBl.Nr. 95/2024)
  10. (10)Absatz 10Wurde gegen ein Feuerwehrmitglied wegen einer strafbaren Handlung im Sinn des Abs. 9 Z 1 ein Strafverfahren eingeleitet, kann das Feuerwehrkommando die Suspendierung mit Bescheid verfügen. Die Suspendierung endet spätestens mit dem Abschluss des Verfahrens nach Abs. 9. Fallen Umstände, die für die Suspendierung maßgebend gewesen sind, vorher weg, ist die Suspendierung vom Feuerwehrkommando unverzüglich aufzuheben.Wurde gegen ein Feuerwehrmitglied wegen einer strafbaren Handlung im Sinn des Absatz 9, Ziffer eins, ein Strafverfahren eingeleitet, kann das Feuerwehrkommando die Suspendierung mit Bescheid verfügen. Die Suspendierung endet spätestens mit dem Abschluss des Verfahrens nach Absatz 9, Fallen Umstände, die für die Suspendierung maßgebend gewesen sind, vorher weg, ist die Suspendierung vom Feuerwehrkommando unverzüglich aufzuheben.
  11. (11)Absatz 11Im Fall der Fusionierung Freiwilliger Feuerwehren geht die ursprüngliche Mitgliedschaft zu einer der zusammengelegten Feuerwehren mit der Eintragung der neuen Feuerwehr auf diese über. (Anm: LGBl.Nr. 95/2024)Im Fall der Fusionierung Freiwilliger Feuerwehren geht die ursprüngliche Mitgliedschaft zu einer der zusammengelegten Feuerwehren mit der Eintragung der neuen Feuerwehr auf diese über. Anmerkung, LGBl.Nr. 95/2024)
In Kraft seit 01.12.2024 bis 31.12.9999
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