§ 27 Oö. FWG 2015

Oö. FWG 2015 - Oö. Feuerwehrgesetz 2015

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024
  1. (1)Absatz einsKommt die Wahl bzw. die Bestellung, auf welche jeweils unverzüglich, zumindest jedoch alle drei Monate durch den Wahlausschuss bzw. durch das Feuerwehrkommando hinzuwirken ist, aller oder einzelner Mitglieder des Feuerwehrkommandos binnen sechs Monaten nicht zustande, werden sie auf Vorschlag der Bezirks-Feuerwehrkommandantin bzw. des Bezirks-Feuerwehrkommandanten, bei Städten mit eigenem Statut auf Vorschlag der Landes-Feuerwehrkommandantin bzw. des Landes-Feuerwehrkommandanten provisorisch durch die Landes-Feuerwehrleitung bestellt. Bei provisorischer Bestellung einer Feuerwehrkommandantin bzw. eines Feuerwehrkommandanten oder deren bzw. dessen Stellvertreterin bzw. Stellvertreters ist vorher die Standortgemeinde zu hören. (Anm: LGBl.Nr. 95/2024)Kommt die Wahl bzw. die Bestellung, auf welche jeweils unverzüglich, zumindest jedoch alle drei Monate durch den Wahlausschuss bzw. durch das Feuerwehrkommando hinzuwirken ist, aller oder einzelner Mitglieder des Feuerwehrkommandos binnen sechs Monaten nicht zustande, werden sie auf Vorschlag der Bezirks-Feuerwehrkommandantin bzw. des Bezirks-Feuerwehrkommandanten, bei Städten mit eigenem Statut auf Vorschlag der Landes-Feuerwehrkommandantin bzw. des Landes-Feuerwehrkommandanten provisorisch durch die Landes-Feuerwehrleitung bestellt. Bei provisorischer Bestellung einer Feuerwehrkommandantin bzw. eines Feuerwehrkommandanten oder deren bzw. dessen Stellvertreterin bzw. Stellvertreters ist vorher die Standortgemeinde zu hören. Anmerkung, LGBl.Nr. 95/2024)
  2. (2)Absatz 2Der Bestellungsvorgang ist von der Landes-Feuerwehrinspektorin bzw. vom Landes-Feuerwehrinspektor vorzubereiten; insbesondere ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die jeweiligen Kommandofunktionen vorliegen.
  3. (3)Absatz 3Die provisorische Bestellung erlischt, sobald es zu einer rechtswirksamen Wahl bzw. Bestellung kommt.
  4. (4)Absatz 4Eine provisorische Bestellung gemäß Abs. 1 ist für längstens ein Jahr möglich. Nach Ablauf dieser Frist ist eine weitere provisorische Bestellung unzulässig. (Anm: LGBl.Nr. 95/2024)Eine provisorische Bestellung gemäß Absatz eins, ist für längstens ein Jahr möglich. Nach Ablauf dieser Frist ist eine weitere provisorische Bestellung unzulässig. Anmerkung, LGBl.Nr. 95/2024)
In Kraft seit 01.12.2024 bis 31.12.9999
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