(1) Die Mittel des Oö. Landes-Feuerwehrverbands werden gebildet aus:
1. | einem laufenden Zuschuss des Landes in Höhe von vier Fünftel des Landesanteils an der Feuerschutzsteuer; | |||||||||
2. | sonstigen Einkünften und Zuwendungen. |
(2) Die Mittel des Oö. Landes-Feuerwehrverbands werden von der Landes-Feuerwehrleitung verwaltet.
(3) Der Haushaltsvoranschlag bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Im Übrigen gilt § 48 sinngemäß.
0 Kommentare zu § 35 Oö. FWG 2015