§ 18 Oö. FWG 2015 § 18

Oö. FWG 2015 - Oö. Feuerwehrgesetz 2015

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Die Vollversammlung besteht aus allen Mitgliedern der Feuerwehr. Sie ist mindestens jährlich von der Feuerwehrkommandantin bzw. vom Feuerwehrkommandanten einzuberufen; sie bzw. er hat dazu die Bürgermeisterin(nen) bzw. den (die) Bürgermeister der Pflichtbereichsgemeinde(n), bei Betriebsfeuerwehren auch den Betrieb bzw. die gemäß § 30 Abs. 2 betroffenen Betriebe und die Vertreterinnen bzw. Vertreter einer juristischen Person gemäß § 30 Abs. 6 einzuladen.

(2) Die Aufgaben der Vollversammlung sind:

1.

die Entgegennahme von Rechenschaftsberichten, Tätigkeitsberichten und Kassaberichten;

2.

die Vermittlung von Ausbildungsinhalten;

3.

die Wahl der Rechnungsprüferinnen bzw. Rechnungsprüfer;

4.

die Entgegennahme und Behandlung von Anträgen aus dem Kreis der Feuerwehrmitglieder in Angelegenheiten, die die Feuerwehr betreffen.

(3) Für Betriebsfeuerwehren sind die Bestimmungen des Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.

(4) Die Vollversammlung einer Freiwilligen Feuerwehr kann überdies die Auflösung der Feuerwehr sowie die Zusammenlegung (Fusionierung) mit einer oder mehreren Freiwilligen Feuerwehren beschließen.

(5) Stimmberechtigt in der Vollversammlung sind die aktiven Mitglieder der Feuerwehr und die Feuerwehrmitglieder der Reserve. Für eine Beschlussfassung ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder und die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Für einen Beschluss über die Auflösung einer Freiwilligen Feuerwehr oder die Zusammenlegung mit einer oder mehreren Freiwilligen Feuerwehren ist eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen nötig.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 30.11.2024
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 18 Oö. FWG 2015


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 18 Oö. FWG 2015 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 18 Oö. FWG 2015


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 18 Oö. FWG 2015


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 18 Oö. FWG 2015 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 17 Oö. FWG 2015
§ 19 Oö. FWG 2015