§ 14 Oö. FWG 2015

Oö. FWG 2015 - Oö. Feuerwehrgesetz 2015

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024
  1. (1)Absatz einsDie Pflichtbereichskommandantin bzw. der Pflichtbereichskommandant leitet die Einsätze der Feuerwehren im Pflichtbereich. Aus einsatztechnischen oder einsatztaktischen Gründen kann jedoch die örtlich zuständige Bürgermeisterin bzw. der örtlich zuständige Bürgermeister, bei gemeindeübergreifenden Pflichtbereichen die örtlich zuständigen Bürgermeisterinnen bzw. Bürgermeister im Einvernehmen die Einsatzleitung für bestimmte Gebiete oder Objekte im Pflichtbereich im Vorhinein mit Bescheid anderen Feuerwehrkommandantinnen bzw. Feuerwehrkommandanten des Pflichtbereichs übertragen und festlegen, wem im Verhinderungsfall die Vertretung zukommt; diese Übertragung kann auch an Bedingungen, Auflagen und Befristungen geknüpft werden. Vor Erlassung des Bescheids sind die Pflichtbereichskommandantin bzw. der Pflichtbereichskommandant und die Landes-Feuerwehrinspektorin bzw. der Landes-Feuerwehrinspektor zu hören; ist bzw. sind von der Übertragung ein Betrieb gemäß § 30 Abs. 1 bzw. Betriebe gemäß § 30 Abs. 2 betroffen, ist bzw. sind auch dieser Betrieb bzw. diese Betriebe zu hören.Die Pflichtbereichskommandantin bzw. der Pflichtbereichskommandant leitet die Einsätze der Feuerwehren im Pflichtbereich. Aus einsatztechnischen oder einsatztaktischen Gründen kann jedoch die örtlich zuständige Bürgermeisterin bzw. der örtlich zuständige Bürgermeister, bei gemeindeübergreifenden Pflichtbereichen die örtlich zuständigen Bürgermeisterinnen bzw. Bürgermeister im Einvernehmen die Einsatzleitung für bestimmte Gebiete oder Objekte im Pflichtbereich im Vorhinein mit Bescheid anderen Feuerwehrkommandantinnen bzw. Feuerwehrkommandanten des Pflichtbereichs übertragen und festlegen, wem im Verhinderungsfall die Vertretung zukommt; diese Übertragung kann auch an Bedingungen, Auflagen und Befristungen geknüpft werden. Vor Erlassung des Bescheids sind die Pflichtbereichskommandantin bzw. der Pflichtbereichskommandant und die Landes-Feuerwehrinspektorin bzw. der Landes-Feuerwehrinspektor zu hören; ist bzw. sind von der Übertragung ein Betrieb gemäß Paragraph 30, Absatz eins, bzw. Betriebe gemäß Paragraph 30, Absatz 2, betroffen, ist bzw. sind auch dieser Betrieb bzw. diese Betriebe zu hören.
  2. (2)Absatz 2Bis zum Eintreffen der Einsatzleiterin bzw. des Einsatzleiters gemäß Abs. 1 ist die Einsatzleitung zunächst von der Kommandantin bzw. vom Kommandanten der taktischen Feuerwehreinheit wahrzunehmen, die als erste am Einsatzort eintrifft; in weiterer Folge geht die Einsatzleitung an die jeweils ranghöchste Kommandantin bzw. den jeweils ranghöchsten Kommandanten einer eingesetzten Feuerwehreinheit des Pflichtbereichs über. Kommen im Pflichtbereich einer Berufsfeuerwehr Kräfte dieser Berufsfeuerwehr und zumindest einer Freiwilligen Feuerwehr am selben Einsatzort gleichzeitig zum Einsatz, obliegt bis zum Eintreffen der Einsatzleiterin bzw. des Einsatzleiters gemäß Abs. 1 die Einsatzleitung jener Offizierin bzw. jenem Offizier der Berufsfeuerwehr, die bzw. der gemäß den innerdienstlichen Vorschriften dafür vorgesehen ist. Die jeweilige Einsatzleiterin bzw. der jeweilige Einsatzleiter hat sich mit den anwesenden ranghöheren Feuerwehrkommandantinnen bzw. Feuerwehrkommandanten, bei Einsätzen in Betrieben jedenfalls auch mit der Betriebsfeuerwehrkommandantin bzw. dem Betriebsfeuerwehrkommandanten zu beraten. (Anm: LGBl.Nr. 95/2024)Bis zum Eintreffen der Einsatzleiterin bzw. des Einsatzleiters gemäß Absatz eins, ist die Einsatzleitung zunächst von der Kommandantin bzw. vom Kommandanten der taktischen Feuerwehreinheit wahrzunehmen, die als erste am Einsatzort eintrifft; in weiterer Folge geht die Einsatzleitung an die jeweils ranghöchste Kommandantin bzw. den jeweils ranghöchsten Kommandanten einer eingesetzten Feuerwehreinheit des Pflichtbereichs über. Kommen im Pflichtbereich einer Berufsfeuerwehr Kräfte dieser Berufsfeuerwehr und zumindest einer Freiwilligen Feuerwehr am selben Einsatzort gleichzeitig zum Einsatz, obliegt bis zum Eintreffen der Einsatzleiterin bzw. des Einsatzleiters gemäß Absatz eins, die Einsatzleitung jener Offizierin bzw. jenem Offizier der Berufsfeuerwehr, die bzw. der gemäß den innerdienstlichen Vorschriften dafür vorgesehen ist. Die jeweilige Einsatzleiterin bzw. der jeweilige Einsatzleiter hat sich mit den anwesenden ranghöheren Feuerwehrkommandantinnen bzw. Feuerwehrkommandanten, bei Einsätzen in Betrieben jedenfalls auch mit der Betriebsfeuerwehrkommandantin bzw. dem Betriebsfeuerwehrkommandanten zu beraten. Anmerkung, LGBl.Nr. 95/2024)
  3. (3)Absatz 3Die Pflichtbereichskommandantin bzw. der Pflichtbereichskommandant kann im Einzelfall die Einsatzleitung einer dazu bereiten Kommandantin bzw. einem dazu bereiten Kommandanten eingesetzter Feuerwehrkräfte, der Abschnitts- oder Bezirks-Feuerwehrkommandantin bzw. dem Abschnitts- oder Bezirks-Feuerwehrkommandanten, der Landes-Feuerwehrinspektorin bzw. dem Landes-Feuerwehrinspektor oder der Landes-Feuerwehrkommandantin bzw. dem Landes-Feuerwehrkommandanten oder deren bzw. dessen Stellvertreterin bzw. Stellvertreter übertragen, sofern es aus einsatztechnischen oder einsatztaktischen Gründen nötig ist. Die Übertragung der Einsatzleitung bei Ereignissen von örtlicher Bedeutung ist der Bürgermeisterin bzw. dem Bürgermeister des Einsatzorts unverzüglich mitzuteilen.
  4. (4)Absatz 4Bei Ereignissen von überörtlicher Bedeutung ist die zuständige Abschnitts- oder Bezirks-Feuerwehrkommandantin bzw. der zuständige Abschnitts- oder Bezirks-Feuerwehrkommandant, die Landes-Feuerwehrinspektorin bzw. der Landes-Feuerwehrinspektor, die Landes-Feuerwehrkommandantin bzw. der Landes-Feuerwehrkommandant oder deren bzw. dessen Stellvertreterin bzw. Stellvertreter berechtigt und verpflichtet, die Einsatzleitung im Sinn einer koordinierenden Führung aller eingesetzten Feuerwehreinheiten zu übernehmen, soweit dies erforderlich ist.
  5. (5)Absatz 5Die jeweilige Einsatzleiterin bzw. der jeweilige Einsatzleiter ist bei Ereignissen von örtlicher Bedeutung ein direkt der örtlich zuständigen Bürgermeisterin bzw. dem örtlich zuständigen Bürgermeister unterstelltes und ihm verantwortliches Organ der Gemeinde. Bei Ereignissen von überörtlicher Bedeutung ist die jeweilige Einsatzleiterin bzw. der jeweilige Einsatzleiter ein der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde - bei Ereignissen, deren Wirkungen über das Gebiet eines Bezirks hinausgehen, der Landesregierung - unterstelltes und ihr verantwortliches Organ des Landes.
  6. (6)Absatz 6Bestimmungen in anderen Gesetzen über die Einsatzleitung (wie zB im § 4 Oö. Waldbrandbekämpfungsgesetz) werden durch Abs. 1 bis 5 nicht berührt.Bestimmungen in anderen Gesetzen über die Einsatzleitung (wie zB im Paragraph 4, Oö. Waldbrandbekämpfungsgesetz) werden durch Absatz eins bis 5 nicht berührt.
  7. (7)Absatz 7Jede Feuerwehr hat einen Einsatz dem Landes-Feuerwehrkommando unverzüglich und nach Beendigung des Einsatzes zu melden und nach Beendigung des Einsatzes darüber zu berichten. Die nähere Vorgehensweise zur Erfüllung dieser Melde- und Berichtspflicht wird in der Dienstordnung bzw. darauf gegründeten Dienstanweisungen geregelt. Der Oö. Landes-Feuerwehrverband hat für die Führung der Brandursachenstatistik gemäß § 9 Oö. Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz die Einsatzmeldung an die Landesregierung oder die bzw. den von ihr mit der Führung beauftragte Dritte bzw. beauftragten Dritten in geeigneter Weise weiterzuleiten.Jede Feuerwehr hat einen Einsatz dem Landes-Feuerwehrkommando unverzüglich und nach Beendigung des Einsatzes zu melden und nach Beendigung des Einsatzes darüber zu berichten. Die nähere Vorgehensweise zur Erfüllung dieser Melde- und Berichtspflicht wird in der Dienstordnung bzw. darauf gegründeten Dienstanweisungen geregelt. Der Oö. Landes-Feuerwehrverband hat für die Führung der Brandursachenstatistik gemäß Paragraph 9, Oö. Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz die Einsatzmeldung an die Landesregierung oder die bzw. den von ihr mit der Führung beauftragte Dritte bzw. beauftragten Dritten in geeigneter Weise weiterzuleiten.
In Kraft seit 01.12.2024 bis 31.12.9999
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