§ 17 Oö. FWG 2015

Oö. FWG 2015 - Oö. Feuerwehrgesetz 2015

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024
  1. (1)Absatz einsDem Feuerwehrkommando einer Freiwilligen Feuerwehr gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:
    1. 1.Ziffer einsdie Feuerwehrkommandantin bzw. der Feuerwehrkommandant;
    2. 2.Ziffer 2deren bzw. dessen Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter;
    3. 3.Ziffer 3die Schriftführerin bzw. der Schriftführer;
    4. 4.Ziffer 4die Kassenführerin bzw. der Kassenführer;
    5. 5.Ziffer 5die Gerätewartin bzw. der Gerätewart;
    6. 6.Ziffer 6gegebenenfalls die Zugskommandantinnen bzw. Zugskommandanten.
    (Anm: LGBl.Nr. 95/2024)Anmerkung, LGBl.Nr. 95/2024)
  2. (2)Absatz 2Dem Feuerwehrkommando einer Berufsfeuerwehr gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:
    1. 1.Ziffer einsdie Feuerwehrkommandantin bzw. der Feuerwehrkommandant;
    2. 2.Ziffer 2ihre bzw. seine beiden Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter;
    3. 3.Ziffer 3sonstige gemäß § 29 Abs. 4 bestellte Mitglieder der Berufsfeuerwehr, die entsprechend ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten zur Übernahme dieser Funktion geeignet sind.sonstige gemäß Paragraph 29, Absatz 4, bestellte Mitglieder der Berufsfeuerwehr, die entsprechend ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten zur Übernahme dieser Funktion geeignet sind.
  3. (3)Absatz 3Dem Feuerwehrkommando einer Betriebsfeuerwehr gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:
    1. 1.Ziffer einsdie Feuerwehrkommandantin bzw. der Feuerwehrkommandant;
    2. 2.Ziffer 2deren bzw. dessen Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter;
    3. 3.Ziffer 3sonstige gemäß § 31 Abs. 3 bestellte Mitglieder der Betriebsfeuerwehr, die entsprechend ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten zur Übernahme dieser Funktion geeignet sind.sonstige gemäß Paragraph 31, Absatz 3, bestellte Mitglieder der Betriebsfeuerwehr, die entsprechend ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten zur Übernahme dieser Funktion geeignet sind.
  4. (4)Absatz 4Jede Feuerwehrkommandantin bzw. jeder Feuerwehrkommandant kann bei Bedarf mit Bescheid weitere Feuerwehrmitglieder, die sich auf Grund ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten dazu eignen, mit der Wahrnehmung bestimmter Funktionen betrauen (zB Feuerwehrärztin bzw. Feuerwehrarzt, Feuerwehrseelsorgerin bzw. Feuerwehrseelsorger, Gruppenkommandantin bzw. Gruppenkommandant, Jugendbetreuerin bzw. Jugendbetreuer, Sachbearbeiterin bzw. Sachbearbeiter für Geschichte und Dokumentation) und sie als Mitglieder des Feuerwehrkommandos mit beratender Stimme bestellen und wieder abberufen. Jugendbetreuerinnen bzw. Jugendbetreuer haben in Jugendangelegenheiten volles Stimmrecht.
  5. (5)Absatz 5Für eine Beschlussfassung ist die Anwesenheit von mindestens zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder einschließlich der Feuerwehrkommandantin bzw. des Feuerwehrkommandanten oder deren bzw. dessen Stellvertreterin bzw. Stellvertreters und die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Eine Stimmenthaltung gilt als Gegenstimme. (Anm: LGBl.Nr. 95/2024)Für eine Beschlussfassung ist die Anwesenheit von mindestens zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder einschließlich der Feuerwehrkommandantin bzw. des Feuerwehrkommandanten oder deren bzw. dessen Stellvertreterin bzw. Stellvertreters und die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Eine Stimmenthaltung gilt als Gegenstimme. Anmerkung, LGBl.Nr. 95/2024)
  6. (6)Absatz 6Jedes Mitglied des Feuerwehrkommandos ist berechtigt, von der Feuerwehrkommandantin bzw. vom Feuerwehrkommandanten in allen Angelegenheiten der Feuerwehr Auskünfte und Informationen zu verlangen. Die Feuerwehrkommandantin bzw. der Feuerwehrkommandant ist verpflichtet, den Mitgliedern des Feuerwehrkommandos alle geforderten Auskünfte und Informationen zu geben, soweit dem nicht gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen.
In Kraft seit 01.12.2024 bis 31.12.9999
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