§ 9 Oö. FWG 2015

Oö. FWG 2015 - Oö. Feuerwehrgesetz 2015

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024
  1. (1)Absatz einsHat im Pflichtbereich nur eine Feuerwehr ihren Standort, so ist deren Feuerwehrkommandantin bzw. Feuerwehrkommandant zugleich auch Pflichtbereichskommandantin bzw. Pflichtbereichskommandant. Haben im Pflichtbereich mehrere Feuerwehren ihren Standort und befindet sich darunter eine Berufsfeuerwehr, so ist deren Kommandantin bzw. Kommandant zugleich auch Pflichtbereichskommandantin bzw. Pflichtbereichskommandant. Für die Stellvertretung gilt dies jeweils sinngemäß. In den übrigen Fällen, in denen mehrere Feuerwehren ihren Standort im Pflichtbereich haben, hat der Gemeinderat der Standortgemeinde bzw. haben die Gemeinderäte der Gemeinden eines Pflichtbereichs unter Berücksichtigung der Schlagkraft der einzelnen Feuerwehren des Pflichtbereichs und der Eignung ihrer Kommandantinnen bzw. Kommandanten aus ihren Reihen mit - im Fall eines Pflichtbereichs gemäß § 8 Abs. 2 einvernehmlichem - Bescheid die Pflichtbereichskommandantin bzw. den Pflichtbereichskommandanten zu ernennen und festzulegen, wem im Verhinderungsfall die Vertretung zukommt. Auf Verlangen einer Kommandantin bzw. eines Kommandanten einer Feuerwehr, die ihren Standort im Pflichtbereich hat, ist vor der Beschlussfassung des Gemeinderates bzw. der Gemeinderäte über den Bescheid die Landes-Feuerwehrinspektorin bzw. der Landes-Feuerwehrinspektor zu hören. Eine Abschrift des Bescheids ist dem Oö. Landes-Feuerwehrverband und der zuständigen Bezirks-Feuerwehrkommandantin bzw. dem zuständigen Bezirks-Feuerwehrkommandanten zu übermitteln. (Anm: LGBl.Nr. 95/2024)Hat im Pflichtbereich nur eine Feuerwehr ihren Standort, so ist deren Feuerwehrkommandantin bzw. Feuerwehrkommandant zugleich auch Pflichtbereichskommandantin bzw. Pflichtbereichskommandant. Haben im Pflichtbereich mehrere Feuerwehren ihren Standort und befindet sich darunter eine Berufsfeuerwehr, so ist deren Kommandantin bzw. Kommandant zugleich auch Pflichtbereichskommandantin bzw. Pflichtbereichskommandant. Für die Stellvertretung gilt dies jeweils sinngemäß. In den übrigen Fällen, in denen mehrere Feuerwehren ihren Standort im Pflichtbereich haben, hat der Gemeinderat der Standortgemeinde bzw. haben die Gemeinderäte der Gemeinden eines Pflichtbereichs unter Berücksichtigung der Schlagkraft der einzelnen Feuerwehren des Pflichtbereichs und der Eignung ihrer Kommandantinnen bzw. Kommandanten aus ihren Reihen mit - im Fall eines Pflichtbereichs gemäß Paragraph 8, Absatz 2, einvernehmlichem - Bescheid die Pflichtbereichskommandantin bzw. den Pflichtbereichskommandanten zu ernennen und festzulegen, wem im Verhinderungsfall die Vertretung zukommt. Auf Verlangen einer Kommandantin bzw. eines Kommandanten einer Feuerwehr, die ihren Standort im Pflichtbereich hat, ist vor der Beschlussfassung des Gemeinderates bzw. der Gemeinderäte über den Bescheid die Landes-Feuerwehrinspektorin bzw. der Landes-Feuerwehrinspektor zu hören. Eine Abschrift des Bescheids ist dem Oö. Landes-Feuerwehrverband und der zuständigen Bezirks-Feuerwehrkommandantin bzw. dem zuständigen Bezirks-Feuerwehrkommandanten zu übermitteln. Anmerkung, LGBl.Nr. 95/2024)
  2. (2)Absatz 2Unbeschadet ihrer bzw. seiner Verpflichtung nach anderen Gesetzen obliegt der Pflichtbereichskommandantin bzw. dem Pflichtbereichskommandanten die Koordinierung aller Feuerwehren im Pflichtbereich. Sie bzw. er hat dabei insbesondere folgende Aufgaben:
    1. 1.Ziffer einsdie Sorge für die Schlagkraft aller Feuerwehren des Pflichtbereichs, insbesondere für eine entsprechende Mannschaftsstärke und Ausrüstung im Sinn der Verordnung gemäß § 10 Abs. 1 und für die Durchführung der grundlegenden Ausbildungen sowie einer laufenden Übungs- und Schulungstätigkeit der Feuerwehrmitglieder im Sinn der Richtlinie des Oö. Landes-Feuerwehrverbands gemäß § 12 Abs. 1;die Sorge für die Schlagkraft aller Feuerwehren des Pflichtbereichs, insbesondere für eine entsprechende Mannschaftsstärke und Ausrüstung im Sinn der Verordnung gemäß Paragraph 10, Absatz eins und für die Durchführung der grundlegenden Ausbildungen sowie einer laufenden Übungs- und Schulungstätigkeit der Feuerwehrmitglieder im Sinn der Richtlinie des Oö. Landes-Feuerwehrverbands gemäß Paragraph 12, Absatz eins ;,
    2. 2.Ziffer 2die Erstellung von Alarm- und Einsatzplänen gemäß § 13 Abs. 1;die Erstellung von Alarm- und Einsatzplänen gemäß Paragraph 13, Absatz eins ;,
    3. 3.Ziffer 3die Leitung der Einsätze im Pflichtbereich gemäß § 14;die Leitung der Einsätze im Pflichtbereich gemäß Paragraph 14 ;,
    4. 4.Ziffer 4die Beratung der Organe der Pflichtbereichsgemeinde(n) in allen Angelegenheiten der örtlichen Feuer- und Gefahrenpolizei und des örtlichen Katastrophenschutzes, insbesondere auch die Mitwirkung im Rahmen der Gefahrenabwehr- und Entwicklungsplanung im Sinn des § 10 Abs. 2.die Beratung der Organe der Pflichtbereichsgemeinde(n) in allen Angelegenheiten der örtlichen Feuer- und Gefahrenpolizei und des örtlichen Katastrophenschutzes, insbesondere auch die Mitwirkung im Rahmen der Gefahrenabwehr- und Entwicklungsplanung im Sinn des Paragraph 10, Absatz 2,
    (Anm: LGBl.Nr. 95/2024)Anmerkung, LGBl.Nr. 95/2024)
  3. (2a)Absatz 2 aDie Pflichtbereichskommandantin bzw. der Pflichtbereichskommandant kann - unbeschadet der Verantwortlichkeit der Pflichtbereichskommandantin bzw. des Pflichtbereichskommandanten für die Erfüllung ihrer bzw. seiner Aufgaben sowie der Bestimmung des Abs. 4 - zur Erfüllung ihrer bzw. seiner Aufgaben mit deren Einverständnis Kommandantinnen bzw. Kommandanten von Feuerwehren des jeweiligen Pflichtbereichs zur Unterstützung heranziehen. Die Kommandantinnen bzw. Kommandanten sind dabei an die Weisungen der Pflichtbereichskommandantin bzw. des Pflichtbereichskommandanten gebunden. (Anm: LGBl.Nr. 95/2024)Die Pflichtbereichskommandantin bzw. der Pflichtbereichskommandant kann - unbeschadet der Verantwortlichkeit der Pflichtbereichskommandantin bzw. des Pflichtbereichskommandanten für die Erfüllung ihrer bzw. seiner Aufgaben sowie der Bestimmung des Absatz 4, - zur Erfüllung ihrer bzw. seiner Aufgaben mit deren Einverständnis Kommandantinnen bzw. Kommandanten von Feuerwehren des jeweiligen Pflichtbereichs zur Unterstützung heranziehen. Die Kommandantinnen bzw. Kommandanten sind dabei an die Weisungen der Pflichtbereichskommandantin bzw. des Pflichtbereichskommandanten gebunden. Anmerkung, LGBl.Nr. 95/2024)
  4. (3)Absatz 3Die Pflichtbereichskommandantin bzw. der Pflichtbereichskommandant ist hinsichtlich der Schlagkraft aller Feuerwehren des Pflichtbereichs ein der (den) Bürgermeisterin(nen) bzw. dem (den) Bürgermeister(n) der Pflichtbereichsgemeinde(n) unterstelltes Organ der Gemeinde. Bei Pflichtbereichen gemäß § 8 Abs. 2 haben die Bürgermeisterinnen bzw. die Bürgermeister der Pflichtbereichsgemeinden, sofern in den übereinstimmenden Gemeinderatsbeschlüssen dafür keine andere Vorgehensweise vereinbart wurde, einvernehmlich vorzugehen. Im Rahmen ihrer bzw. seiner Aufgabenstellung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 3 ist die Pflichtbereichskommandantin bzw. der Pflichtbereichskommandant in fachlicher Hinsicht auch den auf Grund dieses Landesgesetzes zuständigen Organen des Oö. Landes-Feuerwehrverbands verantwortlich.Die Pflichtbereichskommandantin bzw. der Pflichtbereichskommandant ist hinsichtlich der Schlagkraft aller Feuerwehren des Pflichtbereichs ein der (den) Bürgermeisterin(nen) bzw. dem (den) Bürgermeister(n) der Pflichtbereichsgemeinde(n) unterstelltes Organ der Gemeinde. Bei Pflichtbereichen gemäß Paragraph 8, Absatz 2, haben die Bürgermeisterinnen bzw. die Bürgermeister der Pflichtbereichsgemeinden, sofern in den übereinstimmenden Gemeinderatsbeschlüssen dafür keine andere Vorgehensweise vereinbart wurde, einvernehmlich vorzugehen. Im Rahmen ihrer bzw. seiner Aufgabenstellung gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 3 ist die Pflichtbereichskommandantin bzw. der Pflichtbereichskommandant in fachlicher Hinsicht auch den auf Grund dieses Landesgesetzes zuständigen Organen des Oö. Landes-Feuerwehrverbands verantwortlich.
  5. (4)Absatz 4Im Interesse der Effektivität der Feuerwehren kann (können) die Pflichtbereichsgemeinde(n) der Pflichtbereichskommandantin bzw. dem Pflichtbereichskommandanten die Öffentlichkeitsarbeit und die Schulung der Gemeindebewohnerinnen bzw. Gemeindebewohner in Angelegenheiten des Brand- und Katastrophenschutzes übertragen. Diese bzw. dieser kann zur Erfüllung dieser Aufgaben andere Feuerwehrmitglieder zur Unterstützung heranziehen.
  6. (5)Absatz 5Die Pflichtbereichskommandantin bzw. der Pflichtbereichskommandant ist den Beratungen der Gemeindeorgane beizuziehen, soweit dies zur Erfüllung ihrer bzw. seiner Aufgaben gemäß Abs. 2 und 4 erforderlich ist.Die Pflichtbereichskommandantin bzw. der Pflichtbereichskommandant ist den Beratungen der Gemeindeorgane beizuziehen, soweit dies zur Erfüllung ihrer bzw. seiner Aufgaben gemäß Absatz 2 und 4 erforderlich ist.
In Kraft seit 01.12.2024 bis 31.12.9999
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