§ 8 Oö. FWG 2015 § 8

Oö. FWG 2015 - Oö. Feuerwehrgesetz 2015

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Der Pflichtbereich einer Feuerwehr ist grundsätzlich das Gebiet der Gemeinde, in der sie ihren Standort hat. Haben mehrere Feuerwehren in derselben Gemeinde ihren Standort, so hat jede Feuerwehr das gesamte Gemeindegebiet als Pflichtbereich.

(2) Der Pflichtbereich kann durch übereinstimmende Beschlüsse der betroffenen Gemeinden nach Maßgabe des § 13 Oö. Gemeindeordnung 1990 aus einsatztechnischen und einsatztaktischen Gründen so geändert werden, dass bestimmte Teile eines Gemeindegebiets oder das gesamte Gemeindegebiet einem benachbarten Pflichtbereich zugewiesen werden. Abs. 1 zweiter Satz ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich der Pflichtbereich über die Gemeindegrenze hinaus erstreckt.

(3) Vor Beschlussfassung sind

1.

die betroffenen Feuerwehrkommandantinnen bzw. Feuerwehrkommandanten,

2.

die betroffenen Pflichtbereichskommandantinnen bzw. Pflichtbereichskommandanten,

3.

die betroffenen Abschnitts-Feuerwehrkommandantinnen bzw. Abschnitts-Feuerwehrkommandanten,

4.

die betroffenen Bezirks-Feuerwehrkommandantinnen bzw. Bezirks-Feuerwehrkommandanten,

5.

die Landes-Feuerwehrinspektorin bzw. der Landes-Feuerwehrinspektor und

6.

die Landes-Feuerwehrleitung, sofern dies von einem der Organe nach Z 1 bis 5 verlangt wird,

zu hören.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 8 Oö. FWG 2015


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 8 Oö. FWG 2015 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 8 Oö. FWG 2015


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 8 Oö. FWG 2015


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 8 Oö. FWG 2015 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Oö. FWG 2015 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 7 Oö. FWG 2015
§ 9 Oö. FWG 2015