(1) Der Pflichtbereich einer Feuerwehr ist grundsätzlich das Gebiet der Gemeinde, in der sie ihren Standort hat. Haben mehrere Feuerwehren in derselben Gemeinde ihren Standort, so hat jede Feuerwehr das gesamte Gemeindegebiet als Pflichtbereich.
(2) Der Pflichtbereich kann durch übereinstimmende Beschlüsse der betroffenen Gemeinden nach Maßgabe des § 13 Oö. Gemeindeordnung 1990 aus einsatztechnischen und einsatztaktischen Gründen so geändert werden, dass bestimmte Teile eines Gemeindegebiets oder das gesamte Gemeindegebiet einem benachbarten Pflichtbereich zugewiesen werden. Abs. 1 zweiter Satz ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich der Pflichtbereich über die Gemeindegrenze hinaus erstreckt.
(3) Vor Beschlussfassung sind
1. | die betroffenen Feuerwehrkommandantinnen bzw. Feuerwehrkommandanten, | |||||||||
2. | die betroffenen Pflichtbereichskommandantinnen bzw. Pflichtbereichskommandanten, | |||||||||
3. | die betroffenen Abschnitts-Feuerwehrkommandantinnen bzw. Abschnitts-Feuerwehrkommandanten, | |||||||||
4. | die betroffenen Bezirks-Feuerwehrkommandantinnen bzw. Bezirks-Feuerwehrkommandanten, | |||||||||
5. | die Landes-Feuerwehrinspektorin bzw. der Landes-Feuerwehrinspektor und | |||||||||
6. | die Landes-Feuerwehrleitung, sofern dies von einem der Organe nach Z 1 bis 5 verlangt wird, | |||||||||
zu hören. |
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