(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung die technische Mindestausrüstung und die Mindestmannschaftsstärke einer Feuerwehr sowie die Grundsätze einer Gefahrenabwehr- und Entwicklungsplanung (Abs. 2) zu regeln; für Berufsfeuerwehren ist darin auch der Umfang des ständig bereitzuhaltenden Personals festzulegen. Sie hat dabei die Einwohnerzahl und die Anzahl der Gebäude im Pflichtbereich zu berücksichtigen und auf dieser Grundlage eine Einteilung in Pflichtbereichsklassen vorzunehmen.
(2) Zur Sicherstellung einer allenfalls über Abs. 1 hinausgehenden schutzzielgerechten Ausstattung der Feuerwehren im Pflichtbereich hat die Verordnung nach Abs. 1 insbesondere auch die konkreten Parameter und das konkrete Verfahren zur Feststellung des innerhalb eines Pflichtbereichs bestehenden Bedarfs durch die Gemeinden (Gefahrenabwehr- und Entwicklungsplanung) zu enthalten. Dabei sind insbesondere die tatsächlichen Gegebenheiten, wie die geographische Lage, besondere Gefahren, die Art und Dichte der Bebauung, die Gebäudenutzung, die Brandgefährlichkeit von Objekten, Betrieben und Anlagen, die verkehrsmäßige Aufschließung und die Löschwasserverhältnisse im Pflichtbereich sowie die Flächenwidmungspläne einschließlich der örtlichen Entwicklungskonzepte zu beachten. Bei der Bedarfsdeckung sind die im Pflichtbereich vorhandene sowie die pflichtbereichsübergreifende Ausstattung zu berücksichtigen.
(3) Bei der Gefahrenabwehr- und Entwicklungsplanung nach Abs. 2 haben jedenfalls die im Abs. 4 Z 1 bis 5 genannten Feuerwehrorgane mitzuwirken. Die Gefahrenabwehr- und Entwicklungsplanung ist in Abständen von zehn Jahren, jedenfalls jedoch bei wesentlichen Veränderungen (zB übergeordnete Straßenbauten, Erhöhung der Anzahl der Risikoobjekte, Änderung der Pflichtbereichsklassen) für den Pflichtbereich durchzuführen bzw. zu überprüfen.
(4) Auf Grundlage der Verordnung nach Abs. 1 einschließlich der Ergebnisse der Gefahrenabwehr- und Entwicklungsplanung nach Abs. 2 haben die Gemeinden für einen Pflichtbereich gemäß § 8 Abs. 1 durch Beschluss der Gemeinde, für einen Pflichtbereich gemäß § 8 Abs. 2 sowie für pflichtbereichsübergreifende Angelegenheiten durch übereinstimmende Gemeinderatsbeschlüsse nach Maßgabe des § 13 Oö. Gemeindeordnung 1990 die bedarfsgerechte Ausstattung für ihren Pflichtbereich festzulegen. Vor Beschlussfassung sind
1. | die betroffenen Feuerwehrkommandantinnen bzw. Feuerwehrkommandanten, | |||||||||
2. | die betroffenen Pflichtbereichskommandantinnen bzw. Pflichtbereichskommandanten, | |||||||||
3. | die betroffenen Abschnitts-Feuerwehrkommandantinnen bzw. Abschnitts-Feuerwehrkommandanten, | |||||||||
4. | die betroffenen Bezirks-Feuerwehrkommandantinnen bzw. Bezirks-Feuerwehrkommandanten, | |||||||||
5. | die Landes-Feuerwehrinspektorin bzw. der Landes-Feuerwehrinspektor und | |||||||||
6. | die Landes-Feuerwehrleitung, sofern dies von einem der Organe nach Z 1 bis 5 verlangt wird, | |||||||||
zu hören. |
(5) Vor Erlassung der Verordnung gemäß Abs. 1 sind der Oberösterreichische Gemeindebund, der Österreichische Städtebund, Landesgruppe Oberösterreich, die Wirtschaftskammer Oberösterreich und die Landes-Feuerwehrleitung zu hören.
(6) Sonstige gesetzliche Vorschriften oder behördliche Vorschreibungen, die bei bestimmten Betriebsanlagen, Bauten und sonstigen Einrichtungen die Bereitstellung von Personal, Löscheinrichtungen, Löschmitteln, Brandmeldeeinrichtungen sowie sonstiger Einsatzgeräte und Einsatzmittel regeln, werden durch Abs. 1 nicht berührt.
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