§ 12 Oö. FWG 2015 § 12

Oö. FWG 2015 - Oö. Feuerwehrgesetz 2015

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Jede Feuerwehr hat nach Maßgabe der Richtlinien des Oö. Landes-Feuerwehrverbands für die Grundausbildung sowie für die Durchführung einer laufenden Übungs- und Schulungstätigkeit ihrer Mitglieder zu sorgen. Die über die Grundausbildung hinausgehende fachliche Aus- und Fortbildung aller Mitglieder ist Aufgabe des Oö. Landes-Feuerwehrverbands, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Betriebs- und Berufsfeuerwehren haben für jene fachliche Aus- und Fortbildung zu sorgen, die auf Grund der besonderen Art der Gefährdungsmöglichkeiten innerhalb ihres Pflichtbereichs oder Einsatzbereichs zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß § 2 Abs. 1 notwendig sind.

(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Aufgaben der Feuerwehr und die Ausbildungsvorschriften des Oö. Landes-Feuerwehrverbands und des Österreichischen Bundesfeuerwehrverbands jene feuerwehrtechnischen und feuerwehrtaktischen Kenntnisse und Fertigkeiten festlegen, die für hauptberuflich tätige Feuerwehrmitglieder erforderlich sind. Vor Erlassung der Verordnung ist die Landes-Feuerwehrleitung zu hören.

(4) Die Ausbildung der Mitglieder der Feuerwehr für die Katastrophenhilfe richtet sich nach dem Oö. Katastrophenschutzgesetz; soweit sie nicht durch den Oö. Landes-Feuerwehrverband selbst durchgeführt wird, ist dieser von allen einschlägigen Maßnahmen zu informieren.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 30.11.2024
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