§ 15 Oö. FWG 2015 § 15

Oö. FWG 2015 - Oö. Feuerwehrgesetz 2015

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Organe einer Feuerwehr sind:

1.

die Feuerwehrkommandantin bzw. der Feuerwehrkommandant;

2.

das Feuerwehrkommando;

3.

bei Freiwilligen Feuerwehren und Betriebsfeuerwehren überdies die Vollversammlung.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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