Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024
Organe einer Feuerwehr sind:
1.
die Feuerwehrkommandantin bzw. der Feuerwehrkommandant;
2.
das Feuerwehrkommando;
3.
bei Freiwilligen Feuerwehren und Betriebsfeuerwehren überdies die Vollversammlung.
In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 15 Oö. FWG 2015
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 15 Oö. FWG 2015 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 15 Oö. FWG 2015