§ 81 Oö. FLG 1979 § 81

Oö. Flurverfassungs-Landesgesetz 1979

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Wenn es die zweckmäßige Bewirtschaftung des Regulierungsgebietes erfordert, kann die Agrarbehörde schon vor der Erlassung des Regulierungsplanes, unbeschadet des BerufungsrechtesBeschwerderechts gegen den Regulierungsplan,

a)

den Parteien die Ausübung der vorläufig bemessenen Nutzungen bewilligen,

b)

die Auszahlung vorläufiger Geldabfindungen und sonstiger Geldleistungen anordnen.

(Anm: LGBl.Nr. 90/2013)

(2) Die Bestimmungen des § 22 gelten sinngemäß.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 13.09.1979 bis 31.12.2013

(1) Wenn es die zweckmäßige Bewirtschaftung des Regulierungsgebietes erfordert, kann die Agrarbehörde schon vor der Erlassung des Regulierungsplanes, unbeschadet des BerufungsrechtesBeschwerderechts gegen den Regulierungsplan,

a)

den Parteien die Ausübung der vorläufig bemessenen Nutzungen bewilligen,

b)

die Auszahlung vorläufiger Geldabfindungen und sonstiger Geldleistungen anordnen.

(Anm: LGBl.Nr. 90/2013)

(2) Die Bestimmungen des § 22 gelten sinngemäß.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten