§ 19 Oö. FGPG § 19

Oö. FGPG - Oö. Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Zur Förderung und Durchführung von Brandverhütungsmaßnahmen und Maßnahmen zur Schadensprävention bei Naturkatastrophen in Oberösterreich ist der O.ö. Brandverhütungsfonds eingerichtet. Er besitzt Rechtspersönlichkeit und ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts. (Anm: LGBl.Nr. 94/2014)

(2) Die Mittel des Fonds werden

1.

aus einem laufenden Zuschuß des Landes in der Höhe von 19% des Landesteiles an der Feuerschutzsteuer und

2.

aus sonstigen Einkünften, Zuwendungen und dgl. gebildet.

(3) Der Fonds wird von der Landesregierung verwaltet. Die Landesregierung kann die Verwaltung Dritten (§ 20) übertragen, wobei ein maßgeblicher Einfluß der Landesregierung auf die Verwaltung sicherzustellen ist.

(4) Im Fall der Übertragung der Verwaltung (Abs. 3) untersteht der Fonds der Aufsicht der Landesregierung. Die Aufsicht besteht insbesondere

1.

in der Prüfung, ob seine Tätigkeit den Vorschriften entspricht und in der Prüfung, ob seine Finanzgebarung vorschriftsmäßig, rechnerisch richtig und wirtschaftlich zweckmäßig ist;

2.

in der Rüge von Mängeln, die durch das Ergebnis der Prüfung festgestellt werden.

(5) Der Haushaltsvoranschlag des Fonds bedarf der Genehmigung der Landesregierung; der Rechnungsabschluß ist der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen.

(6) Die Landesregierung bestellt im Fall der Übertragung der Verwaltung des Fonds an einen Dritten (§ 20) einen Landes-Brandverhütungskoordinator, dem die Koordinierung der Verwaltung des Fonds zwischen Landesregierung und Drittem (§ 20) obliegt.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 19 Oö. FGPG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 19 Oö. FGPG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 19 Oö. FGPG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 19 Oö. FGPG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 19 Oö. FGPG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Oö. FGPG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 18 Oö. FGPG
§ 20 Oö. FGPG