(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde
1. | mit einer Geldstrafe bis zu 360 Euro zu bestrafen, wer | |||||||||
a) | als Eigentümer eines Gebäudes, in dem sich ein Brand ereignet hat, verabsäumt, das Ereignis binnen drei Tagen der Feuerpolizeibehörde zu melden (§ 9 Abs. 2); | |||||||||
b) | als Eigentümer den Anschlag der Verständigung zur Feuerpolizeilichen Überprüfung in seinem Gebäude nicht duldet (§ 12 Abs. 3); | |||||||||
c) | als zur Feuerpolizeilichen Überprüfung oder zur Nachbeschau Geladener dem Leiter der Amtshandlung und den Sachverständigen den Zutritt verwehrt oder notwendige Auskünfte nicht erteilt (§ 12 Abs. 4 und § 14); | |||||||||
d) | den Verpflichtungen des § 15 Abs. 1, § 16 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 nicht nachkommt; | |||||||||
2. | mit einer Geldstrafe bis zu 720 Euro zu bestrafen, wer | |||||||||
a) | vor Abschluß der Untersuchungen an der Brandstelle Veränderungen ohne Zustimmung der die Untersuchung führenden Organe vornimmt (§ 8 Abs. 2); | |||||||||
b) | sich unbefugt Zutritt zum abgesicherten Gelände um die Brandausbruchsstelle verschafft (§ 8 Abs. 3); | |||||||||
3. | mit einer Geldstrafe bis zu 3.600 Euro zu bestrafen, wer | |||||||||
a) | unter Mißachtung der allgemeinen und besonderen Pflichten des § 2 einen Brand verursacht; | |||||||||
b) | den Verpflichtungen gemäß § 3 Abs. 1 oder § 4a in Verbindung mit § 3 Abs. 1 nicht nachkommt; | |||||||||
c) | den Hilfeleistungs- und Duldungspflichten gemäß § 4 Abs. 1 bis 3 oder § 4a in Verbindung mit § 4 Abs. 1 bis 3 nicht nachkommt; | |||||||||
d) | es verabsäumt, nach einem Brand die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen zu treffen und die erforderlichen Aufräumungsarbeiten durchzuführen bzw. zu veranlassen (§ 7 Abs. 1); | |||||||||
e) | den im Bescheid getroffenen Auflagen zur Mängelbeseitigung nicht Folge leistet (§ 13 Abs. 1). | |||||||||
(Anm: LGBl.Nr. 90/2001, 94/2014) |
(2) Einnahmen aus Strafverfahren fließen der Gemeinde zu, in der die Verwaltungsübertretung begangen wurde. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)
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