(Anm: Übergangsrecht zur Nov. LGBl.Nr. 94/2014) |
(1) Dieses Landesgesetz tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.
(2) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes anhängige individuelle Verfahren sind nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften weiterzuführen.
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