Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024
(1)Absatz einsWerden insbesondere bei der Feuerpolizeilichen Überprüfung gemäß § 10 Abs. 1 oder Abs. 3 Z 2 Mängel festgestellt, die die Brandsicherheit gefährden, so ist dem Eigentümer die Beseitigung dieser Mängel mittels Bescheides unter gleichzeitiger Festsetzung einer angemessenen Frist aufzutragen. (Anm: LGBl.Nr. 96/2024)Werden insbesondere bei der Feuerpolizeilichen Überprüfung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, oder Absatz 3, Ziffer 2, Mängel festgestellt, die die Brandsicherheit gefährden, so ist dem Eigentümer die Beseitigung dieser Mängel mittels Bescheides unter gleichzeitiger Festsetzung einer angemessenen Frist aufzutragen. Anmerkung, LGBl.Nr. 96/2024)
(2)Absatz 2Bei Gefahr in Verzug hat die Gemeinde ohne weiteres Verfahren und ohne Anhörung des Eigentümers die notwendigen Maßnahmen auf Gefahr und Kosten des Eigentümers zu verfügen und sofort durchführen zu lassen, wenn die sofortige Mängelbehebung durch den Eigentümer nicht sichergestellt ist.
(3)Absatz 3Werden bei einer Feuerpolizeilichen Überprüfung Mängel festgestellt, die den Wirkungsbereich einer anderen Behörde berühren, so ist dieser eine Abschrift der Niederschrift über die Feuerpolizeiliche Überprüfung zu übermitteln.
In Kraft seit 01.12.2024 bis 31.12.9999
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