Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
(1) Die Gemeinde hat zu überprüfen, ob die im Zug der Feuerpolizeilichen Überprüfung festgestellten Mängel beseitigt wurden; § 12 und § 13 gelten sinngemäß.
(2) Die Nachbeschau kann entfallen, wenn der Eigentümer der Gemeinde auf andere gleichwertige Weise nachweist, daß der Mangel behoben wurde.
In Kraft seit 01.01.1995 bis 31.12.9999
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