(1) Fluchtwege sowie Rettungs- und Angriffswege der Einsatzorganisationen innerhalb und außerhalb von Gebäuden, Stiegenhäusern, Zugängen, Zufahrten und Durchfahrten sowie Freiflächen, die für das Aufstellen von Einsatzfahrzeugen dienen oder bestimmt sind, sind ständig frei zu halten und ordnungsgemäß zu kennzeichnen.
(2) Werden Einsatzfahrzeuge im Einsatz oder bei Übungen durch Gegenstände (zB Fahrzeuge, Schutt, Baumaterial, Hausrat und dgl.) auf den im Abs. 1 bezeichneten Wegen und Flächen behindert, hat die Gemeinde der Eigentümerin bzw. dem Eigentümer die unverzügliche Entfernung dieser Gegenstände aufzutragen; §§ 13 und 14 gelten sinngemäß. (Anm: LGBl.Nr. 94/2014)
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