§ 9 Oö. FGPG § 9

Oö. FGPG - Oö. Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Die Landesregierung hat zur zielgerichteten Brandverhütungstätigkeit die Brände nach ihrer Ursache laufend statistisch zu erfassen (Brandursachenstatistik); § 20 Abs. 1 gilt sinngemäß.

(2) Der Eigentümer eines Gebäudes, in dem sich ein Brand ereignet hat, ist verpflichtet, diesen Brand binnen drei Tagen der Gemeinde zu melden. Diese ist verpflichtet, den Brand innerhalb von drei Monaten der Landesregierung bzw. einem von dieser beauftragten Dritten weiterzumelden.

(3) Die Anzeige- und Meldepflicht nach Abs. 2 entfällt, wenn eine öffentliche Feuerwehr zur Brandbekämpfung eingeschritten ist.

In Kraft seit 01.01.1995 bis 31.12.9999
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