§ 10 Oö. FGPG

Oö. FGPG - Oö. Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024
  1. (1)Absatz einsDie Gemeinde hat die Brandsicherheit von Gebäuden, Anlagen und den jeweils dazugehörenden Grundstücken (im Folgenden kurz: Objekte) zu überprüfen, und zwar:
    1. 1.Ziffer einsbei Objekten oder Objektsteilen, die der Risikogruppe (Abs. 2) angehören, in einem Intervall von drei Jahren, bei Vorliegen einer gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigung jedoch in einem Intervall von fünf Jahren;bei Objekten oder Objektsteilen, die der Risikogruppe (Absatz 2,) angehören, in einem Intervall von drei Jahren, bei Vorliegen einer gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigung jedoch in einem Intervall von fünf Jahren;
    2. 2.Ziffer 2bei Objekten oder Objektsteilen, die nicht der Risikogruppe (Abs. 2) angehören, in einem Intervall von zehn Jahren;bei Objekten oder Objektsteilen, die nicht der Risikogruppe (Absatz 2,) angehören, in einem Intervall von zehn Jahren;
    3. 3.Ziffer 3
      1. a)Litera abei ausschließlich Wohnzwecken dienenden Gebäuden - auch in verdichteter Flachbauweise - und deren Nebengebäuden sowie
      2. b)Litera bbei diesen vergleichbaren Gebäuden und Nebengebäuden, die überwiegend Wohnzwecken dienen, mit Büros, Kanzleien oder sonstigen Nutzungen mit gleichartiger Gefährdung aus Sicht des Brandschutzes,
      die nicht der Risikogruppe (Abs. 2) angehören, in einem Intervall von 20 Jahren; im Fall von Gebäuden der Gebäudeklassen 3 bis 5 (GK3 bis GK5) im Sinn der „OIB-Richtlinien - Begriffsbestimmungen“ des Österreichischen Instituts für Bautechnik, eingeschränkt auf die außerhalb der einzelnen Wohnung gelegenen, für die Benützung durch alle Bewohnerinnen und Bewohner vorgesehenen Gebäudeteile, wie Zu- und Eingänge, Gänge, Gemeinschaftsanlagen, Tiefgaragen udgl., in einem Intervall von zehn Jahren;die nicht der Risikogruppe (Absatz 2,) angehören, in einem Intervall von 20 Jahren; im Fall von Gebäuden der Gebäudeklassen 3 bis 5 (GK3 bis GK5) im Sinn der „OIB-Richtlinien - Begriffsbestimmungen“ des Österreichischen Instituts für Bautechnik, eingeschränkt auf die außerhalb der einzelnen Wohnung gelegenen, für die Benützung durch alle Bewohnerinnen und Bewohner vorgesehenen Gebäudeteile, wie Zu- und Eingänge, Gänge, Gemeinschaftsanlagen, Tiefgaragen udgl., in einem Intervall von zehn Jahren;
    4. 4.Ziffer 4bei offenkundiger Brandgefahr oder bei Vorliegen von Hinweisen auf Lagerungen oder bei sonstigen Umständen, die für die Brandsicherheit von Bedeutung sind und noch nicht Gegenstand einer feuerpolizeilichen Überprüfung waren, jederzeit.
    (Anm: LGBl.Nr. 94/2014, 96/2024)Anmerkung, LGBl.Nr. 94/2014, 96/2024)
  2. (2)Absatz 2Ein Objekt gehört der Risikogruppe an, wenn
    1. 1.Ziffer einsvon ihm auf Grund seiner Art, Größe, Nutzung oder der dort üblicherweise anzunehmenden größeren Menschenansammlung eine höhere Brandgefahr ausgeht als von anderen Objekten (erhöhte Brandgefahr) oder
    2. 2.Ziffer 2in dem auf Grund erschwerter Evakuierungs- und Rettungsbedingungen ein erhöhtes Gefahrenpotential für die sich darin aufhaltenden Menschen bei einem Brand gegeben ist.
  3. (2a)Absatz 2 aDie regelmäßige Feuerpolizeiliche Überprüfung gemäß Abs. 1 Z 3 entfällt bei Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 (GK1 und GK2) im Sinn der „OIB-Richtlinien - Begriffsbestimmungen“ des Österreichischen Instituts für Bautechnik. (Anm: LGBl.Nr. 96/2024)Die regelmäßige Feuerpolizeiliche Überprüfung gemäß Absatz eins, Ziffer 3, entfällt bei Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 (GK1 und GK2) im Sinn der „OIB-Richtlinien - Begriffsbestimmungen“ des Österreichischen Instituts für Bautechnik. Anmerkung, LGBl.Nr. 96/2024)
  4. (3)Absatz 3Die regelmäßige Feuerpolizeiliche Überprüfung gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 kann entfallenDie regelmäßige Feuerpolizeiliche Überprüfung gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 3 kann entfallen
    1. 1.Ziffer einsfür Objekte oder Objektsteile, von denen keine oder nur geringe Brandgefahr ausgeht, insbesondere solche, in denen sich keine Feuerungsanlagen oder elektrische Anlagen befinden;
    2. 2.Ziffer 2für sonstige Objekte oder Objektsteile, deren Brandsicherheit innerhalb des Überprüfungsintervalls von einer nach § 20 anerkannten juristischen Person überprüft und das Ergebnis der Überprüfung der Gemeinde mitgeteilt wurde.für sonstige Objekte oder Objektsteile, deren Brandsicherheit innerhalb des Überprüfungsintervalls von einer nach Paragraph 20, anerkannten juristischen Person überprüft und das Ergebnis der Überprüfung der Gemeinde mitgeteilt wurde.
    (Anm: LGBl.Nr. 94/2014)Anmerkung, LGBl.Nr. 94/2014)
  5. (4)Absatz 4Einer Überprüfung gemäß Abs. 3 Z 2 von Objekten oder Objektsteilen, die der Risikogruppe angehören, ist jedenfalls der Pflichtbereichskommandant beizuziehen.Einer Überprüfung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, von Objekten oder Objektsteilen, die der Risikogruppe angehören, ist jedenfalls der Pflichtbereichskommandant beizuziehen.
  6. (5)Absatz 5Die Gemeinde hat ein Verzeichnis über alle Gebäude der Risikogruppe in ihrem Gemeindegebiet zu führen und dieses ortsüblich kundzumachen.
In Kraft seit 01.12.2024 bis 31.12.9999
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