§ 11 Oö. FGPG § 11

Oö. FGPG - Oö. Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Der Leiter der Feuerpolizeilichen Überprüfung ist ein Organ der Gemeinde; verfügt es über ausreichende Fachkenntnisse, so kann es gleichzeitig die Funktion des Sachverständigen gemäß Abs. 2 Z 1 wahrnehmen.

(2) Der Feuerpolizeilichen Überprüfung sind jedenfalls beizuziehen:

1.

ein Sachverständiger des für die Überprüfung eines Objekts erforderlichen Sachgebietes; dafür kommen insbesondere in Betracht:

ein Sachverständiger für Brandschutzwesen, Elektrotechnik, Blitzschutzanlagen oder Feuerpolizei, ein Rauchfangkehrer des Kehrgebietes oder ein Sachverständiger einer nach § 20 anerkannten juristischen Person;

2.

bei Objekten der Risikogruppe gemäß § 10 Abs. 2 auch der Pflichtbereichskommandant oder ein von ihm entsandtes, geeignetes und besonders ausgebildetes Feuerwehrmitglied;

3.

der Brandschutzbeauftragte, sofern ein solcher bestellt ist.

(3) Versicherungsunternehmen sind berechtigt, auf eigene Kosten an der Feuerpolizeilichen Überprüfung jener Gebäude als Beteiligte teilzunehmen, die bei ihnen feuerversichert sind. Einem Ersuchen um Verständigung von der Vornahme der Feuerpolizeilichen Überprüfung ist ein Nachweis über die bestehende Versicherung des Gebäudes beizuschließen.

(4) Eine nach § 20 anerkannte juristische Person ist berechtigt, auf eigene Kosten einen Sachverständigen zur Feuerpolizeilichen Überprüfung zu entsenden.

(5) Unbeschadet der Regelungen nach Abs. 2 Z 2 ist die Pflichtbereichskommandantin bzw. der Pflichtbereichskommandant oder ein von ihr bzw. ihm entsandtes, geeignetes und besonders ausgebildetes Feuerwehrmitglied berechtigt, an der feuerpolizeilichen Überprüfung teilzunehmen. (Anm: LGBl.Nr. 94/2014)

(6) Die Gemeinde hat den im Abs. 2 Z 1 und 2 genannten Teilnehmern an der Feuerpolizeilichen Überprüfung die ihnen daraus erwachsenen Kosten zu ersetzen, sofern sie sonst keinen Anspruch auf Ersatz haben.

(7) Sofern gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, sind die an der Feuerpolizeilichen Überprüfung beteiligten Personen, soweit sie nicht ohnedies der Amtsverschwiegenheit gemäß Art. 20 B-VG unterliegen, zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im überwiegenden Interesse einer Partei geboten ist.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 11 Oö. FGPG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 11 Oö. FGPG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 11 Oö. FGPG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 11 Oö. FGPG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 11 Oö. FGPG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Oö. FGPG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 10 Oö. FGPG
§ 12 Oö. FGPG