§ 18 Oö. FGPG

Oö. FGPG - Oö. Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024
  1. (1)Absatz einsDer Eigentümer von Objekten der Risikogruppe (§ 10 Abs. 2) hat der Gemeinde binnen drei Monaten nach Fertigstellung des ObjektsDer Eigentümer von Objekten der Risikogruppe (Paragraph 10, Absatz 2,) hat der Gemeinde binnen drei Monaten nach Fertigstellung des Objekts
    1. 1.Ziffer einsdie Bestellung eines Brandschutzbeauftragten bekanntzugeben und
    2. 2.Ziffer 2einen Brandalarmplan, einen Brandschutzplan und eine Brandschutzordnung vorzulegen.
  2. (2)Absatz 2Ein Wechsel in der Person der oder des Brandschutzbeauftragten (Abs. 1 Z 1) ist der Gemeinde unverzüglich anzuzeigen. Die Unterlagen gemäß Abs. 1 Z 2 sind nach Bedarf, mindestens aber alle drei Jahre, auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit hin zu überprüfen sowie erforderlichenfalls zu aktualisieren und in diesem Fall der Gemeinde vorzulegen. (Anm: LGBl.Nr. 96/2024)Ein Wechsel in der Person der oder des Brandschutzbeauftragten (Absatz eins, Ziffer eins,) ist der Gemeinde unverzüglich anzuzeigen. Die Unterlagen gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind nach Bedarf, mindestens aber alle drei Jahre, auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit hin zu überprüfen sowie erforderlichenfalls zu aktualisieren und in diesem Fall der Gemeinde vorzulegen. Anmerkung, LGBl.Nr. 96/2024)
  3. (3)Absatz 3Die Gemeinde hat von der Bekanntgabe und einem Wechsel der oder des Brandschutzbeauftragten (Abs. 1 und 2) die Pflichtbereichskommandantin bzw. den Pflichtbereichskommandanten zu informieren sowie dieser bzw. diesem die Unterlagen gemäß Abs. 1 Z 2 und allfällige Aktualisierungen (Abs. 2) weiterzuleiten. (Anm: LGBl.Nr. 96/2024)Die Gemeinde hat von der Bekanntgabe und einem Wechsel der oder des Brandschutzbeauftragten (Absatz eins und 2) die Pflichtbereichskommandantin bzw. den Pflichtbereichskommandanten zu informieren sowie dieser bzw. diesem die Unterlagen gemäß Absatz eins, Ziffer 2 und allfällige Aktualisierungen (Absatz 2,) weiterzuleiten. Anmerkung, LGBl.Nr. 96/2024)
  4. (4)Absatz 4Die Gemeinde hat auf Antrag des Eigentümers oder bei Bedarf von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob ein Objekt in die Risikogruppe (§ 10 Abs. 2) fällt oder nicht; § 11 Abs. 2 Z 1 und 2 gilt sinngemäß. In diesem Fall beginnt die Frist gemäß Abs. 1 erst mit dem Eintritt der Rechtskraft des Feststellungsbescheides zu laufen. (Anm: LGBl.Nr. 96/2024)Die Gemeinde hat auf Antrag des Eigentümers oder bei Bedarf von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob ein Objekt in die Risikogruppe (Paragraph 10, Absatz 2,) fällt oder nicht; Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins und 2 gilt sinngemäß. In diesem Fall beginnt die Frist gemäß Absatz eins, erst mit dem Eintritt der Rechtskraft des Feststellungsbescheides zu laufen. Anmerkung, LGBl.Nr. 96/2024)
  5. (5)Absatz 5Zum Brandschutzbeauftragten kann nur eine körperlich und geistig geeignete Person bestellt werden, die nachweislich hinreichende Kenntnisse im Brandschutz besitzt. Die Aufgaben des Brandschutzbeauftragten sind insbesondere:
    • -Strichaufzählungdie Umsetzung des Brandalarm- und des Brandschutzplanes sowie der Brandschutzordnung,
    • -Strichaufzählungdie entsprechende Ausbildung und Unterweisung von Personen, die sich ständig im Gebäude aufhalten, im Brandschutz und
    • -Strichaufzählungdie Durchführung von Eigenkontrollen.
    (Anm: LGBl.Nr. 96/2024)Anmerkung, LGBl.Nr. 96/2024)
  6. (6)Absatz 6Im Brandalarmplan ist die Reihenfolge der im Brandfall zu alarmierenden Personen und Stellen festzulegen. (Anm: LGBl.Nr. 96/2024)Im Brandalarmplan ist die Reihenfolge der im Brandfall zu alarmierenden Personen und Stellen festzulegen. Anmerkung, LGBl.Nr. 96/2024)
  7. (7)Absatz 7Im Brandschutzplan sind in einer vereinfachten zeichnerischen Darstellung der Liegenschaft, des Gebäudes oder des Gebäudeteiles die für den Brandschutz wesentlichen Umstände einzutragen. (Anm: LGBl.Nr. 96/2024)Im Brandschutzplan sind in einer vereinfachten zeichnerischen Darstellung der Liegenschaft, des Gebäudes oder des Gebäudeteiles die für den Brandschutz wesentlichen Umstände einzutragen. Anmerkung, LGBl.Nr. 96/2024)
  8. (8)Absatz 8In der Brandschutzordnung sind die Verhaltensregeln zur Brandverhütung, die organisatorischen Maßnahmen des Vorbeugenden Brandschutzes sowie das Verhalten im Brandfall und nach einem Brand schriftlich zusammenzufassen. (Anm: LGBl.Nr. 96/2024)In der Brandschutzordnung sind die Verhaltensregeln zur Brandverhütung, die organisatorischen Maßnahmen des Vorbeugenden Brandschutzes sowie das Verhalten im Brandfall und nach einem Brand schriftlich zusammenzufassen. Anmerkung, LGBl.Nr. 96/2024)
  9. (9)Absatz 9Bei Objekten der Risikogruppe, von denen auf Grund ihrer Beschaffenheit oder der Art ihrer Benützung eine im Vergleich zu anderen Objekten der Risikogruppe überdurchschnittlich hohe Brandgefahr ausgeht, hat die Gemeinde dem Eigentümer mit Bescheid die Einrichtung einer Brandschutzgruppe oder einer Betriebsfeuerwehr vorzuschreiben, soweit dies im Interesse des Vorbeugenden Brandschutzes und zu einer raschen und wirksamen Brandbekämpfung erforderlich ist. § 11 Abs. 2 Z 1 und 2 gilt sinngemäß; im Verfahren zur Vorschreibung der Einrichtung einer Betriebsfeuerwehr ist überdies dem O.ö. Landes-Feuerwehrverband Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. (Anm: LGBl.Nr. 96/2024)Bei Objekten der Risikogruppe, von denen auf Grund ihrer Beschaffenheit oder der Art ihrer Benützung eine im Vergleich zu anderen Objekten der Risikogruppe überdurchschnittlich hohe Brandgefahr ausgeht, hat die Gemeinde dem Eigentümer mit Bescheid die Einrichtung einer Brandschutzgruppe oder einer Betriebsfeuerwehr vorzuschreiben, soweit dies im Interesse des Vorbeugenden Brandschutzes und zu einer raschen und wirksamen Brandbekämpfung erforderlich ist. Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins und 2 gilt sinngemäß; im Verfahren zur Vorschreibung der Einrichtung einer Betriebsfeuerwehr ist überdies dem O.ö. Landes-Feuerwehrverband Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Anmerkung, LGBl.Nr. 96/2024)
  10. (10)Absatz 10Eine Brandschutzgruppe im Sinn des Abs. 9 besteht aus Personen, die gesundheitlich geeignet und ausreichend geschult sind, um bei Bedarf Brandschutzmaßnahmen, insbesondere Maßnahmen der Ersten und Erweiterten Löschhilfe durchführen zu können. (Anm: LGBl.Nr. 96/2024)Eine Brandschutzgruppe im Sinn des Absatz 9, besteht aus Personen, die gesundheitlich geeignet und ausreichend geschult sind, um bei Bedarf Brandschutzmaßnahmen, insbesondere Maßnahmen der Ersten und Erweiterten Löschhilfe durchführen zu können. Anmerkung, LGBl.Nr. 96/2024)
In Kraft seit 01.12.2024 bis 31.12.9999
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