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(1) Zur Förderung und Durchführung von Brandverhütungsmaßnahmen und Maßnahmen zur Schadensprävention bei Naturkatastrophen in Oberösterreich ist der O.ö. Brandverhütungsfonds eingerichtet. Er besitzt Rechtspersönlichkeit und ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts. (Anm: LGBl.Nr. 94/2014)
(2) Die Mittel des Fonds werden
1. | aus einem laufenden Zuschuß des Landes in der Höhe von 19% des Landesteiles an der Feuerschutzsteuer und | |||||||||
2. | aus sonstigen Einkünften, Zuwendungen und dgl. gebildet. |
(3) Der Fonds wird von der Landesregierung verwaltet. Die Landesregierung kann die Verwaltung Dritten (§ 20) übertragen, wobei ein maßgeblicher Einfluß der Landesregierung auf die Verwaltung sicherzustellen ist.
(4) Im Fall der Übertragung der Verwaltung (Abs. 3) untersteht der Fonds der Aufsicht der Landesregierung. Die Aufsicht besteht insbesondere
1. | in der Prüfung, ob seine Tätigkeit den Vorschriften entspricht und in der Prüfung, ob seine Finanzgebarung vorschriftsmäßig, rechnerisch richtig und wirtschaftlich zweckmäßig ist; | |||||||||
2. | in der Rüge von Mängeln, die durch das Ergebnis der Prüfung festgestellt werden. |
(5) Der Haushaltsvoranschlag des Fonds bedarf der Genehmigung der Landesregierung; der Rechnungsabschluß ist der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen.
(6) Die Landesregierung bestellt im Fall der Übertragung der Verwaltung des Fonds an einen Dritten (§ 20) einen Landes-Brandverhütungskoordinator, dem die Koordinierung der Verwaltung des Fonds zwischen Landesregierung und Drittem (§ 20) obliegt.
(1) Zur Förderung und Durchführung von Brandverhütungsmaßnahmen und Maßnahmen zur Schadensprävention bei Naturkatastrophen in Oberösterreich ist der O.ö. Brandverhütungsfonds eingerichtet. Er besitzt Rechtspersönlichkeit und ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts. (Anm: LGBl.Nr. 94/2014)
(2) Die Mittel des Fonds werden
1. | aus einem laufenden Zuschuß des Landes in der Höhe von 19% des Landesteiles an der Feuerschutzsteuer und | |||||||||
2. | aus sonstigen Einkünften, Zuwendungen und dgl. gebildet. |
(3) Der Fonds wird von der Landesregierung verwaltet. Die Landesregierung kann die Verwaltung Dritten (§ 20) übertragen, wobei ein maßgeblicher Einfluß der Landesregierung auf die Verwaltung sicherzustellen ist.
(4) Im Fall der Übertragung der Verwaltung (Abs. 3) untersteht der Fonds der Aufsicht der Landesregierung. Die Aufsicht besteht insbesondere
1. | in der Prüfung, ob seine Tätigkeit den Vorschriften entspricht und in der Prüfung, ob seine Finanzgebarung vorschriftsmäßig, rechnerisch richtig und wirtschaftlich zweckmäßig ist; | |||||||||
2. | in der Rüge von Mängeln, die durch das Ergebnis der Prüfung festgestellt werden. |
(5) Der Haushaltsvoranschlag des Fonds bedarf der Genehmigung der Landesregierung; der Rechnungsabschluß ist der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen.
(6) Die Landesregierung bestellt im Fall der Übertragung der Verwaltung des Fonds an einen Dritten (§ 20) einen Landes-Brandverhütungskoordinator, dem die Koordinierung der Verwaltung des Fonds zwischen Landesregierung und Drittem (§ 20) obliegt.