(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung jedenfalls
1. | die allgemeinen und besonderen Pflichten gemäß § 2 zu konkretisieren; | |||||||||
2. | nach Maßgabe des Standes der Technik in der Brandverhütung und -bekämpfung nähere Bestimmungen über Ausmaß und Inhalt der Brandverhütung und -bekämpfung zu erlassen (§ 5 Abs. 1); | |||||||||
3. | nähere Bestimmungen zur Führung der Brandursachenstatistik sowie über die Meldung von Brandschäden zu erlassen (§ 9 Abs. 1 und 2); | |||||||||
4. | bestimmte Arten bzw. Kategorien von Gebäude(teile)n, Anlage(teile)n oder Lagerungen zu Objekten der Risikogruppe zu erklären (§ 10 Abs. 2); | |||||||||
5. | den Kostenersatz der Teilnehmer gemäß § 11 Abs. 2 Z 1 und 2 an der Feuerpolizeilichen Überprüfung unter Berücksichtigung des Zeitaufwandes pauschaliert festzusetzen (§ 11 Abs. 6); | |||||||||
6. | nähere Bestimmungen über die Voraussetzungen für die Bestellung zu Brandschutzbeauftragten bzw. für die Errichtung einer Brandschutzgruppe oder Betriebsfeuerwehr sowie deren Aufgaben zu erlassen (§ 18). |
(2) Vor Erlassung der Verordnung gemäß Abs. 1 sind der O.ö. Gemeindebund und der Österreichische Städtebund, Landesgruppe Oberösterreich, sowie der O.ö. Landes-Feuerwehrverband und nach § 20 anerkannte juristische Personen zu hören.
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