§ 21 Oö. FGPG § 21

Oö. FGPG - Oö. Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.09.2024

(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung jedenfalls

1.

die allgemeinen und besonderen Pflichten gemäß § 2 zu konkretisieren;

2.

nach Maßgabe des Standes der Technik in der Brandverhütung und -bekämpfung nähere Bestimmungen über Ausmaß und Inhalt der Brandverhütung und -bekämpfung zu erlassen (§ 5 Abs. 1);

3.

nähere Bestimmungen zur Führung der Brandursachenstatistik sowie über die Meldung von Brandschäden zu erlassen (§ 9 Abs. 1 und 2);

4.

bestimmte Arten bzw. Kategorien von Gebäude(teile)n, Anlage(teile)n oder Lagerungen zu Objekten der Risikogruppe zu erklären (§ 10 Abs. 2);

5.

den Kostenersatz der Teilnehmer gemäß § 11 Abs. 2 Z 1 und 2 an der Feuerpolizeilichen Überprüfung unter Berücksichtigung des Zeitaufwandes pauschaliert festzusetzen (§ 11 Abs. 6);

6.

nähere Bestimmungen über die Voraussetzungen für die Bestellung zu Brandschutzbeauftragten bzw. für die Errichtung einer Brandschutzgruppe oder Betriebsfeuerwehr sowie deren Aufgaben zu erlassen (§ 18).

(2) Vor Erlassung der Verordnung gemäß Abs. 1 sind der O.ö. Gemeindebund und der Österreichische Städtebund, Landesgruppe Oberösterreich, sowie der O.ö. Landes-Feuerwehrverband und nach § 20 anerkannte juristische Personen zu hören.

In Kraft seit 01.01.1995 bis 31.12.9999
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