§ 15 Oö. FGPG § 15

Oö. FGPG - Oö. Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Der Eigentümer eines Gebäudes ist verpflichtet, Einrichtungen der Ersten Löschhilfe in einem dem Stand der Technik entsprechenden Ausmaß bereitzustellen und instandzuhalten. Diese Einrichtungen sind vom Eigentümer in einem dem Stand der Technik entsprechenden Zeitraum auf ihre Funktionstüchtigkeit bzw. Verwendbarkeit zu überprüfen bzw. überprüfen zu lassen.

(2) Sofern es die Beschaffenheit, die Art der Benützung, die Lage oder die Zweckbestimmung eines Objektes erfordert, hat die Gemeinde dem Eigentümer dieses Objekts die Bereithaltung von zusätzlichen Löschgeräten und Löschmitteln, insbesondere von Löschwasser und Sonderlöschmitteln, mit Bescheid aufzutragen. Der Pflichtbereichskommandant ist dabei zu hören. Die Löschgeräte und Löschmittel sind vom Eigentümer in einem nach dem Stand der Technik entsprechenden Zeitraum auf ihre Funktionstüchtigkeit bzw. Verwendbarkeit zu überprüfen bzw. überprüfen zu lassen.

In Kraft seit 01.01.1995 bis 31.12.9999
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