§ 24 Oö. FGPG § 24

Oö. FGPG - Oö. Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Die der Gemeinde durch dieses Landesgesetz übertragenen Aufgaben sind - mit Ausnahme des § 4 Abs. 1 Z 2 - Maßnahmen der örtlichen Feuerpolizei und fallen in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde. Die Gemeinde hat sich bei der Erfüllung dieser Aufgaben der öffentlichen Feuerwehr als Hilfsorgan zu bedienen.

(1a) Soweit in diesem Landesgesetz auf Bestimmungen anderer Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. (Anm: LGBl.Nr. 94/2014)

(2) Dieses Landesgesetz tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft; gleichzeitig treten die §§ 1 bis 4, 15 bis 17, 68 bis 72, 74 Abs. 2 sowie die Wendung „auch § 3 und“ im § 77 Abs. 1 lit. a der O.ö. Feuerpolizeiordnung außer Kraft.

(3) Verordnungen auf Grund dieses Landesgesetzes können schon vor dessen Inkrafttreten erlassen werden, sie treten jedoch frühestens mit diesem Landesgesetz in Kraft.

(4) Die Frist für die Bekanntgabe der Bestellung eines Brandschutzbeauftragten und die Vorlage eines Brandalarmplanes, Brandschutzplanes und einer Brandschutzordnung (§ 18 Abs. 1) beginnt bei Objekten der Risikogruppe, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes bereits bestehen, mit Inkrafttreten der Verordnung gemäß § 21 Abs. 1 Z 4.

(5) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes anhängige individuelle Verwaltungsverfahren sind nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften weiterzuführen.

(6) Mit Ablauf des 31. Dezembers 1994 gehen alle Rechte und Pflichten, insbesondere das Vermögen des gemäß § 68 der O.ö. Feuerpolizeiordnung eingerichteten O.ö. Brandverhütungsfonds auf den gemäß § 19 eingerichteten O.ö. Brandverhütungsfonds als dessen Rechtsnachfolger über. Die Verordnung betreffend die Geschäfts- und Gebarungsordnung des O.ö. Brandverhütungsfonds, LGBl. Nr. 11/1953, gilt als Verordnung nach diesem Landesgesetz weiter.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 24 Oö. FGPG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 24 Oö. FGPG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 24 Oö. FGPG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 24 Oö. FGPG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 24 Oö. FGPG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Oö. FGPG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 23 Oö. FGPG
Art. 2 Oö. FGPG