§ 20 Oö. FGPG

Oö. FGPG - Oö. Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024
  1. (1)Absatz einsDie Landesregierung kann eine juristische Person, deren Zweck die Brandverhütung ist und die über geeignete Einrichtungen zur Erfüllung der Aufgaben gemäß Abs. 2 verfügt, durch Verordnung anerkennen und dieser Aufgaben übertragen.Die Landesregierung kann eine juristische Person, deren Zweck die Brandverhütung ist und die über geeignete Einrichtungen zur Erfüllung der Aufgaben gemäß Absatz 2, verfügt, durch Verordnung anerkennen und dieser Aufgaben übertragen.
  2. (2)Absatz 2Eine anerkannte juristische Person hat insbesondere
    • -StrichaufzählungSachverständige für die Ermittlung von Brand- und Explosionsursachen auszubilden und den Sicherheitsbehörden und Gerichten bei Bedarf beizustellen;
    • -StrichaufzählungSachverständige für Brandverhütung und Vorbeugenden Brandschutz auszubilden und den Bundes-, Landes- und Gemeindebehörden bei Bedarf beizustellen;
    • -Strichaufzählungdie Bevölkerung über Brandverhütung und Vorbeugenden Brandschutz - in elektronischen Medien, durch Vorträge, Herausgabe von Informationsmaterial und dgl. - aufzuklären;
    • -Strichaufzählungdie Aus- und Weiterbildung sowie Information von mit Aufgaben der Brandverhütung und des Vorbeugenden Brandschutzes befaßten Personen durchzuführen und zu fördern;
    • -Strichaufzählungdurch Beratung und sonstige Maßnahmen den Bau von Blitzschutzanlagen zu fördern;
    • -Strichaufzählungdurch Beratung und sonstige Maßnahmen die Schadensprävention im Bereich von Naturkatastrophen zu fördern bzw. diese vorzunehmen;
    • -Strichaufzählungdurch geeignete Maßnahmen die Durchführung von Prüfungen und Versuchen auf dem Gebiet der Brandverhütung, des vorbeugenden Brandschutzes und der Schadensprävention im Bereich von Naturkatastrophen zu fördern bzw. diese vorzunehmen;
    • -Strichaufzählungmit allen mit Aufgaben des Brandschutzes befaßten Behörden und Stellen - insbesondere mit dem O.ö. Landes-Feuerwehrverband - zusammenzuarbeiten.
    (Anm: LGBl.Nr. 94/2014, 96/2024)Anmerkung, LGBl.Nr. 94/2014, 96/2024)
  3. (3)Absatz 3Bei Wegfall der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 ist die Anerkennung von der Landesregierung durch Verordnung zu widerrufen.Bei Wegfall der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, ist die Anerkennung von der Landesregierung durch Verordnung zu widerrufen.
In Kraft seit 01.12.2024 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 20 Oö. FGPG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 20 Oö. FGPG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 20 Oö. FGPG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 20 Oö. FGPG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 20 Oö. FGPG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Oö. FGPG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 19 Oö. FGPG
§ 21 Oö. FGPG