§ 7 Oö. FGPG § 7

Oö. FGPG - Oö. Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Nach einem Brand hat der Eigentümer des Gebäudes unverzüglich, jedoch ohne die Brandursachenermittlung zu beeinträchtigen, die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen zu treffen und Aufräumungsarbeiten durchzuführen bzw. zu veranlassen.

(2) Der Eigentümer eines vom Brand betroffenen Gebäudes hat für die vorläufige Unterbringung der Bewohner zu sorgen, wenn deren Verbleib an der Brandstelle nicht möglich ist. Er hat weiters dafür vorzusorgen, daß gerettete Gegenstände vor unbefugtem Zugriff oder Beschädigung vorläufig bewahrt und gerettete Tiere vorläufig an einem sicheren Ort untergebracht und versorgt werden.

(3) Werden die Maßnahmen nach Abs. 1 und 2 nicht oder nicht rechtzeitig getroffen, so hat die Gemeinde die entsprechenden Maßnahmen dem Eigentümer mit Bescheid aufzutragen. Bei Gefahr in Verzug hat die Gemeinde ohne weiteres Verfahren und ohne Anhörung des Eigentümers die notwendigen Maßnahmen auf Gefahr und Kosten des Eigentümers zu verfügen und sofort durchführen lassen.

In Kraft seit 01.01.1995 bis 31.12.9999
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